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Zeitungsanzeige muss Identität des Unternehmens beinhalten

LG Ulm, 10 O 105/13


Zeitungsanzeige muss Identität des Unternehmens beinhalten

Landgericht Ulm: Bei in einer bestimmten Weise werbenden Zeitungsanzeigen durch Reiseunternehmen ist die Angabe der vollständigen Identität des werbenden Unternehmens erforderlich. 

Im Rahmen der Würdigung einer vor dem Landgericht Ulm eingereichten Unterlassungsklage wurde der Verfügungsbeklagte verurteilt, mit einer von ihm aufgegebenen Zeitungsanzeige nicht weiter zu werben, da es in dieser Anzeige an rechtlich erforderlichen Informationen mangele. In der vom Verfügungsbeklagten in die Zeitung gesetzten Anzeige wurde für den Abschluss eines Reisevertrages geworben. Die angebotenen Leistungen waren umfänglich beschrieben. So konnte ein Interessent die Informationen zu den wesentlichen Vertragsinhalten erhalten, die ein Verbraucher üblicherweise benötigt, um sich ausreichend informiert für den Abschluss eines Reisevertrages entscheiden zu können. In solchen Fälle, so das LG Ulm, ist es erforderlich, dass in der Anzeige die vollständige Identität des anbietenden Unternehmens klar erkennbar ist. Allein die Angabe einer Telefonnummer und der Hinweis auf eine Internetseite reichen nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen. Auch ist es unbedingt erforderlich, dass die Rechtsform des betreffenden Unternehmens deutlich ersichtlich ist. 

In dem zur rechtlichen Würdigung vorliegenden Fall war das die Reiseleistungen anbietende Unternehmen in der Anzeige in unzureichender Weise lediglich als „Hotel S.“ angegeben worden. Vor allem betonte das Gericht in seiner Entscheidung, dass ein beworbenes Unternehmen, das in seiner Geschäftsbezeichnung keinen Rechtsformzusatz, wie z. B. GmbH oder GbR aufweist, den Verweis „Kaufmann“ oder „Einzelkaufmann“ verwenden müsse. Ferner sei stets der Inhaber zu benennen.

Der Verfügungsbeklagte, der angegeben hatte, die „Firma Hotel S.“ zu führen, wurde vom Gericht belehrt, dass nicht jede Unternehmensbezeichnung unter der ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt, rechtlich als „Firma“ zu bezeichnen sei. „Firma“, umgangssprachlich oft mit „Unternehmen“ gleichgesetzt, ist der rechtlich geschützte Unternehmensträger-Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Handelsgeschäfte betreibt. Daneben gibt es noch eine Reihe von weiteren Bezeichnungen (Geschäftsbezeichnungen, Etablissementbezeichnungen), die nicht den Unternehmensträger, sondern lediglich das Geschäftslokal benennen. Diese Bezeichnungen dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie mit dem Unternehmens-Namen verwechselt werden können. Die durch die kürzliche Handelsrechtsgesetzreform ermöglichte Firmenrechts-Liberalisierung, nach der jetzt auch Einzelkaufleute unter reinen Phantasie- und Sachfirmen Geschäfte treiben können, macht nach herrschender Meinung eine klare Abgrenzung notwendig. Bisher konnten lediglich Kleingewerbe treibende Nichtkaufleute, denen ja die Führung einer regulären Firma nicht gestattet ist, unter solchen Bezeichnungen tätig werden. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage sei sicherzustellen, dass der Verbraucher erkennen kann, ob er es mit einer regelrechten Firma oder lediglich mit einer Phantasie- oder Sachfirma zu tun hat. Daher sei es, so das Gericht, dringend erforderlich, dass sich der Firmen-Inhaber im Geschäftsbetrieb, zu dem auch Werbung wie im behandelten Fall gehört, zu erkennen gibt und zwar mit einem Namenszusatz, der auf seine Eigenschaft als Kaufmann hinweist. Das kann unter Umständen auch der Zusatz „(im Handelsregister) eingetragener Kaufmann“ („e. K.“) sein. 

Der Verfügungsbeklagte wurde in dem LG-Urteil darauf hingewiesen, dass der Hinweis „Hotel S.“ als Firmenbezeichnung unzureichend sei. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass er als Inhaber einer Personen-Firma verpflichtet sei, sich bei entsprechenden Werbeanzeigen - anders als tatsächlich geschehen - als Inhaber erkennen zu geben. 

LG Ulm, 10 O 105/13


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