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Zahlungsanspruch auf Abmahnkostenerstattung gegenüber dem Abgemahnten


© K.-U. Häßler - Fotolia.com

Abmahnungen wegen Verstößen wegen falschen Verhaltens im Internet werden häufiger. Gerade bei den Verkaufsplattformen wie ebay müssen die gewerblichen Verkäufer vieles beachten, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Angaben zum Widerrufsrecht, zum Registergericht und die obligatorische Information über die Speicherung des Vertragstextes über einen zustandegekommenen Vertrag sowie die mögliche Einsichtnahme des Kunden in diesen gespeicherten Text sind für ein rechtlich korrektes Angebot zum Kauf im Internet unabdingbar. Zwar ist ein Verkaufsangebot im Internet eigentlich nur eine sogenannte Einladung zu einem Kauf, das bedeutet, der Interessent macht dem Verkäufer ein Angebot auf den Kauf und dieses wird in der Regel vom Verkäufer angenommen. Erst dann ist der Kaufvertrag im Internet auf den Plattformen zustande gekommen. Da man sich aber im Internet in einem virtuellen Verkaufsraum befindet und die Ware nicht sehen und beim Kauf nicht prüfen kann, werden dem Käufer in der Regel mehr Rechte als bei einem Ladengeschäft eingeräumt. Zu diesen Rechten zählen das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB, die Angabe des Registergerichts im Impressum und die Information über die Speicherung des Vertragstextes gemäß §§ 312 c Abs. 2, 312 e in Verbindung mit Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.

Fehlt auch nur eine dieser Angaben - oder gar das gesamte Impressum - so kann ein Konkurrent durch einen Anwalt eine Abmahnung aussprechen lassen. Derjenige, der eine Abmahnung erteilen möchte, muss sich allerdings in derselben Situation als Händler befinden, wie derjenige, der abgemahnt wird. Das bedeutet, dass ein Verkäufer von Haushaltswaren auch nur einen anderen Verkäufer, der ebenfalls Haushaltswaren verkauft, also einen Mitbewerber, abmahnen kann. Ein Spielzeugwarenverkäufer auf der ebay-Plattform kann folglich keinen ebay-Verkäufer von Tassen abmahnen, da seine Rechtskreise weder verletzt noch betroffen sind.

Die Abmahnung eines Anwalts enthält in der Regel eine Kostennote des abmahnenden Anwalts. Denn dieser Anwalt wurde zwar von dem abmahnenden Konkurrenten beauftragt, die Kosten müssen aber von der unterliegenden Partei, die im Unrecht ist, erstattet werden.

Soweit eine Abmahnung nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt ausgesprochen wird, entsteht auch ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Statt von diesen Kosten bloß freigestellt zu werden, kann auch der Geldbetrag unmittelbar im Wege eines Ersatzanspruches verlangt werden und zwar gemäß § 250 S. 2 BGB, wenn der Abgemahnte die berechtigte Abmahnung nebst Erstattung der Kosten zurückweist. Nach einer solchen Zurückweisung muss der abmahnende gewerbliche Verkäufer auch keine weitere Frist im Sinne von § 250 S. 1 BGB mehr setzen, denn der abgemahnte gewerbliche Verkäufer hat sich mit der Zurückweisung der Abmahnung endgültig geweigert, die Abmahnkosten zu tragen. In dieser Situation muss der Abmahnende auch nicht mehr nachweisen, ob er seinerseits den Anwalt bereits bezahlt hat oder ob ihm auch noch mit einer Freistellung seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten gedient wäre. Hat der abmahnende gewerbliche Verkäufer allerdings die Kostennote des Anwalts bereits beglichen, dann entsteht von vorneherein bei einer berechtigen Abmahnung nur ein Leistungsanspruch / Ersatzanspruch.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, Az. I-4 U 134/12


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