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Wo ist eine Vertragsstrafe einzuklagen?

OLG Köln, 8 AR 68/14


Wo ist eine Vertragsstrafe einzuklagen?

Der Verweisungsbeschluss eines Gerichts verliert grundsätzlich nur dann seine Bindungswirkung, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs basiert oder er aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Grundgesetzes unhaltbar erscheint. Dies hat der BGH im Rahmen eines Beschlusses vom 26.08.2014 (Az. X ARZ 275/14) festgestellt. Anlass für diese Feststellung war eine entsprechende Vorlage des OLG Köln mit Beschluss vom 05.06.2014 (Az. 8 AR 68/14).

Grundlage des Verfahrens bildete dabei der Anspruch der Klägerin hinsichtlich einer Vertragsstrafe aus einem auf eine wettbewerbliche Abmahnung hin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten. Dem Wortlaut dieser Verpflichtung nach hatte es der Beklagte „bei Meidung einer … vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall von einem Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe…“ zu unterlassen, den besagten wettbewerbsrechtlichen Verstoß zu wiederholen.

Vorliegend hatte die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 1500 € gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach einem entsprechenden Widerspruch des Beklagten im Rahmen des Mahnverfahrens war die Sache zunächst an das LG Köln zur Klärung gegeben worden. Dieses teilte der Klägerin jedoch mit, dass nach ständiger Rechtsprechung des LG Köln Ansprüche aus Vertragsstrafen nicht unter §§ 13, 14 UWG fallen würden. Im Zuge dieser Mitteilung räumte das Gericht der Klägerin die Möglichkeit zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme ein. Gleichzeitig erhielt auch der Beklagte eine Abschrift der besagten Mitteilung.

Auf Bestreben der Klägerin hin wurde das Verfahren schließlich mittels Verweisungsbeschluss an das sich am Wohnort des Beklagten befindliche AG Stralsund verwiesen. Dieses wiederum lehnte eine Zuständigkeit ab, da das Gericht aufgrund der fehlenden Anhörung des Beklagten im Rahmen des Verweisungsbeschlusses von dessen fehlender Bindungswirkung ausging. Zudem nach Auffassung des Gerichts vorliegend ein anderes Gericht in Mecklenburg-Vorpommern ausschließlich zuständig.

Mit erneuten Verweisungsbeschluss verwies das AG Stralsund das Verfahren daher an das AG Rostock. Dieses erklärte sich in der Folge für ebenfalls sachlich unzuständig und legte den Rechtsstreit schließlich zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit dem OLG Köln vor.

Da die Kölner Richter in der Folge hinsichtlich der Frage nach der Zuständigkeit von Landgerichten bei Ansprüchen aus Vertragsstrafen nach §§ 13, 14 UWG von der bisherigen Rechtsprechung des OLG Thüringen abweichen wollten, legten sie das Verfahren zur abschließenden Klärung nach § 36 ZPO dem BGH vor.

Dieser stellte dabei entsprechend fest, dass der Beklagte entgegen der Auffassung des OLG Köln vorliegend durch den Verweisungsbeschluss des LG Köln nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Demnach war in der Mitteilung an die Klägerin über die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des LG Köln nur dieser explizit eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Da der Beklagte jedoch eine entsprechende Abschrift der Mitteilung erhielt, konnte er dieser nach Auffassung des BGH unzweifelhaft entnehmen, ebenfalls über eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu verfügen. Da der Beklagte darauf verzichtet hatte, wurde vorliegend auch nicht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der erste Verweisungsbeschluss des LG Köln an das AG Stralsund hatte damit nicht seine Bindungswirkung verloren, weshalb das AG Stralsund vorliegend zuständig war.

Dem vorliegenden Beschluss liegt damit ein beachtlicher Verfahrensweg zugrunde. Auslöser für diesen waren dabei letztlich Feinheiten hinsichtlich der prozessualen Bestimmungen, was in der Folge zu einem starken Transfer des Verfahrens zwischen den verschiedenen Gerichten führte. Der enorme Zeitaufwand der Verfahrensbeteiligten für ein eigentlich überschaubares Verfahren mag daher umso schwerer wiegen. Dies gilt nicht zuletzt auch aufgrund der eigentlich herrschenden Einigkeit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.

Im Ergebnis vermag die Ansicht des BGH dabei nur unter Berücksichtigung des Zugeständnisses des Beklagten hinsichtlich der erkennbaren Einräumung eines rechtlichen Gehörs durch Zustellung der entsprechenden Abschrift des LG Köln überzeugen. Im Regelfall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Adressat einer Abschrift den dort dargestellten Inhalt ohne weitere Erklärung auch auf seine Person beziehen kann. Auch wenn diese vermutlich aus Zeit- und Effizienzgründen von den Gerichten durchgeführte Praxis einem kundigen Rechtsanwalt geläufig sein dürfte, gilt dies zweifellos nicht für sich selbst vor Gericht vertretende Verfahrensbeteiligte.

Für die Beteiligten im vorliegenden Verfahren dürfte die nun getroffene Entscheidung dennoch eine Erleichterung hinsichtlich des weiteren Verfahrens sein.

OLG Köln, 8 AR 68/14


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