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wissenschaftliche Studien in der Arzneimittelwerbung

OLG HH, 3 U 17/13


wissenschaftliche Studien in der Arzneimittelwerbung

Am 2. Oktober 2014 hat das OLG Hamburg durch Urteil entschieden, dass der Verweis auf eine Wirksamkeitsstudie irreführend ist, wenn dadurch ein neues Arzneimittel beworben werden soll, und es sich bei der Studie nicht um eine klinische Forschungsarbeit handelt. Bei einem neuen Medikament werde eine klinische Wirksamkeitsstudie demgegenüber ohne separaten Hinweis vom Fachverkehr erwartet. Insofern es sich bei den Studien um klinisch-pharmakologische handelt, so dass das Heilmittel lediglich an gesundheitlich unbelasteten Probanden getestet worden ist, ist die Art der Werbung zu unterlassen. In dem konkreten Rechtsstreit hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgrund einer irreführenden Werbung eines Arzneimittels auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bei den Parteien handelte es sich um konkurrierende Wettbewerber, die auf den Vertrieb von Heilmitteln spezialisiert sind. Das von der Antragsgegnerin angebotene Produkt wurde im Vorfeld an 146 gesunden Probanden getestet. Darüber hinaus wurde in dem Zulassungsverfahren keine klinische Wirksamkeitsstudie eingefordert. Ihr Produkt bewarb die Antragsgegnerin mit dem folgenden Inhalt: „Filgrastim H.®: vergleichbar in Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit mit dem Referenzprodukt”. In einer fachmedizinischen Zeitschrift schaltete die Antragsgegnerin zudem eine Anzeige frei. In der Annonce hieß es unter anderem: „Wirksamkeit und Sicherheit vergleichbar mit Referenzprodukt”. In beiden Fällen wurde durch einen Fußnoten Vermerk auf das Referenzprodukt „Gascon P et al Ann Oncal 2010; 21 1419-1429″ verwiesen.

Drauf hin beantragte die Antragstellerin, nach deren Auffassung die in den Annoncen freigeschalteten Angaben der Antragsgegnerin irreführend gewesen sind, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg. Mit Beschluss vom 30. August 2012 stimmte das Gericht dem Antrag zu. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin am 8. Oktober 2012 Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach handle es sich bei den Formulierungen nicht um eine Irreführung. Darüber hinaus liege auch keine Selbstverständlichkeit vor. Dagegen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass im Vergleich zu dem Referenzmittel keinerlei wissenschaftliche Wirksamkeitsstudien durchgeführt worden sein. Der Aussageinhalt der klinisch-pharmakologischen Ergebnisse sei begrenzt, da die Studien an gesundheitlich nicht belasteten Freiwilligen durchgeführt worden sind. Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung sodann mit Urteil vom 29. November 2012 bestätigt. Dagegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung vor dem OLG Hamburg eingelegt.

Das OLG Hamburg hat jedoch entschieden, dass die Berufung der Antragsgegnerin unbegründet ist. Das Gericht hat den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG bejaht. Nach Einschätzung der Richter lag vorliegend sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. Im Hinblick auf den Verfügungsgrund konnte die Dringlichkeitsvermutung im Sinne des § 12 Abs. 2 UWG von der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden. Der Anspruch auf Unterlassung der von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen in den Werbeannoncen ergab sich vorliegend konkret aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG i.V.m. § 3 HWG. Durch die Fußnote habe die Antragsgegnerin gegenüber dem verständigen Fachkreis ausgedrückt, dass ihr angebotenes Medikament im Hinblick auf die Wirksamkeit in einer klinischen Wirksamkeitsstudie getestet worden ist. Bei der rechtlichen Beurteilung sei auf " das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Arzt, der die Werbung wahrnimmt“, abzustellen, so die Meinung des Gerichts. Die Richter haben sodann herausgestellt, dass sie selbst in der Lage sind, das Verkehrsverständnis zu beurteilen. Ihrer Ansicht nach Lagen in dem Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Mediziner die deutschen Worte anders interpretieren könnte als ein Richter, der ebenfalls auf einen wissenschaftlichen Abschluss zurückblicken kann. Auf Grundlage dieser Erörterung kam der Senat zu dem Entschluss, dass durch die direkte Bezugnahme auf die Wirksamkeit des Referenzproduktes der Eindruck erweckt worden ist, dass tatsächlich vorab klinische Wirksamkeitsstudien durchgeführt worden sind. Des Weiteren gehe die Erwartung des von der Werbung angesprochenen Verkehrs dahin, dass die ausdrücklich angegebene Wirkung durch eine wissenschaftliche Arbeit abgesichert worden ist. Durch den Verweis werde der angesprochene Personenkreis insoweit in die Irre geführt, so dass dem Unterlassungsgesuch der Antragstellerin, nach Auffassung der Kammer, nachzukommen gewesen ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 3 U 17/13


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