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Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 12. 01. 2012, Az. I ZB 43/11


Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer

Verpflichtet ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel sowohl eine juristische Person als auch eines ihrer Organe zur Unterlassung, ist ausschließlich gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen, sofern das Organ innerhalb des ihm zugestandenen Tätigkeitsbereichs für die juristische Person entgegen des Verbots handelt. Dies hat der erste Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs in einem kürzlich veröffentlichen Beschluss entschieden (BGH, Beschluss vom 12. 01. 2012, Az. I ZB 43/11).

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Dem Beschluss des BGH lag der folgende (verkürzte) Sachverhalt zugrunde:
Einer GmbH waren bestimmte Behauptungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferungen durch das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Berlin untersagt worden (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 11. 02. 2011, Az. 15 O 389/09). Die streitbefangenen Äußerungen wurden allesamt im geschäftlichen Verkehr getätigt. Die Entscheidung des LG Berlin richtete sich nicht nur gegen die GmbH, sondern verpflichtete auch deren Geschäftsführer. Insofern bestand sowohl für die GmbH als auch deren Geschäftsführer ein Unterlassungsgebot. Sollte es zu Verstößen gegen die Anordnung kommen, legte das Gericht gegen beide Schuldner, d. h. sowohl gegen die GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer, ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € fest, für welches beide gesamtschuldnerisch haften sollten. Ersatzweise drohte für je 500 € des Ordnungsgeldes ein Tag Ordnungshaft, also insgesamt bis zu 20 Tagen Haft. Nachdem der Geschäftsführer der GmbH während seiner geschäftlichen Tätigkeit für die GmbH Äußerungen tätigte, die gegen die gerichtliche Unterlassungsanordnung verstießen, beantragte der Verfügungskläger die Verhängung des angedrohten Ordnungsgeldes. Dieses wurde durch das LG entsprechend des Begehrens sowohl gegen die GmbH als auch den Geschäftsführer verhängt. Der Geschäftsführer wandte sich hiergegen mit einer Beschwerde an das Kammergericht. Diese blieb jedoch ohne Erfolg (KG Berlin, Beschluss vom 24. 05. 2011, Az. 5 W 64/11). Nachdem der Geschäftsführer das letzte ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel eingelegt hatte, musste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.

Wenn ein Vollstreckungstitel eine juristische Person und ihr Organ verpflichtet, reicht die Verurteilung der juristischen Person regelmäßig aus – Auszug aus den Gründen
Der erste Zivilrechtssenat des BGH in Karlsruhe verhalf dem Geschäftsführer schließlich zum Erfolg. Nach Ansicht der höchsten Zivilrichter des Landes kann im vorliegenden Fall nur die GmbH allein belangt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer persönlich war damit unstatthaft bzw. rechtsfehlerhaft.

Aus dem Leitsatz des Beschlusses geht hervor, dass, wenn neben einer juristischen Person auch ein ihr zugeschriebenes Organ aus einem Vollstreckungstitel verpflichtet ist und sich das Organ – wie hier – nicht an die Anordnung hält, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO nur gegenüber der juristischen Person ausreicht. § 890 ZPO ermöglicht es den Gerichten, Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen oder Anordnungen mit Ordnungsgeld oder (als ultima ratio) Ordnungshaft zu bestrafen.

Zur Begründung führten die Bundesrichter aus, dass die GmbH als juristische Person an sich nicht handlungsfähig ist. Sie gewinne ihre Handlungsfähigkeit erst durch die Aktionen ihrer Organe, deren Verhalten sie sich nach § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anrechnen lassen müsse. Folglich müsse, damit sich eine GmbH der Zuwiderhandlung schuldig mache, eines ihrer Organe gehandelt haben. Andere Alternativen seien undenkbar. Deshalb entfällt – so der erste Senat – die Notwendigkeit einer gesonderten Verurteilung des Geschäftsführers persönlich. Eine zusätzliche Verurteilung der hinter dem Organ stehenden Person (Organwalter) sei nur notwendig, wenn diese die streitbefangenen Äußerungen für eine andere juristische Person getätigt hätte. Dem war hier allerdings nicht so, weswegen der BGH die Festsetzung des Ordnungsgeldes aufhob, sofern es sich auf den Geschäftsführer bezog. Bezüglich der GmbH hatte das Ordnungsgeld allerdings auch weiterhin Bestand.

BGH, Beschluss vom 12. 01. 2012, Az. I ZB 43/11


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