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Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei "Lieferketten"


An eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Erwerber einer Sache ist ein als Zwischenhändler fungierender Käufer gegenüber dem Hersteller nur dann gebunden, wenn er der Klausel zugestimmt hat. Für die Bindung reicht es also nicht aus, dass Hersteller und Erwerber im Rahmen einer Kette von Verträgen zwischen Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben.

Urteil des EuGH vom 07.02.2013

C-543/10


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