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Wirksamkeit von Vorleistungsklauseln

OLG FFM, 16 U 15/14


Wirksamkeit von Vorleistungsklauseln

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 04. September 2014 unter dem Aktenzeichen Az. 16 U 15/14 entschieden, dass Fluggesellschaften in ihren AGB bestimmen dürfen, dass die volle Zahlung des Reisepreises direkt nach der Buchung in ganzer Höhe fällig sein müsse. Denn das berechtigte Interesse einer Fluggesellschaft an dieser Regel übersteige das Interesse des Kunden in diesem Fall.

Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung einer bestimmten AGB-Klausel von einem Flugunternehmen. Die Klage bezieht sich auf Kunden, die sich hauptsächlich in Deutschland aufhalten und bei denen der Ort der An- und Abreise ebenfalls in Deutschland liegt. Streitig war die folgende Klausel:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“

Das Landgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz gab der Klage statt. Denn es ist der Ansicht, dass die Kontrolle der Fluggesellschaften durch das Luftfahrtbundesamt nicht die Kontrollfähigkeit der Klausel einschränken würde. Denn die vorgesehene Möglichkeit der Untersagung der Erhebung von Beförderungsentgelten im Falle der Störung der öffentlichen Verkehrsinteressen habe nichts mit der Prüfung im Sinne des § 307 BGB zu tun. Auch komme es nicht darauf an, welche Empfehlungen die International Air Transport Association (IATA) gebe, welche derartige Klauseln vorgeschrieben habe. Denn bei solchen Empfehlungen handele es sich nicht um verbindliche Rechtsnormen.

Die Klausel benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise und sei daher unwirksam. Die Beklagte müsse als Werkunternehmerin in Vorleistung gehen. Sachlich möge es gerechtfertigt sein, das Entgelt bereits vor Antritt des Fluges zu fordern. Das Interesse der Fluggesellschaft rechtfertige jedoch nicht die Vereinbarung einer gesamten Fälligkeit schon bei der Buchung. Dem Interesse der Beklagten könne auch durch Vereinbarung einer An- und Restzahlung Rechnung getragen werden. Ansonsten verliere der Kunde durch die Fälligkeitsregelung schon bei der Buchung das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel und werde außerdem mit einem Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet. Es sei auch kein berechtigtes Interesse zu erkennen, die Geschäftskosten für Personal und Büro im Voraus abzufangen. Die durch Vorauszahlung ermöglichte Ermäßigung des Entgelts sei ebenso kein überzeugendes Argument. Auch durch Üblichkeit können unangemessene Klauseln nicht in angemessene verwandelt werden.

Das OLG sieht den Fall jedoch anders und hebt das Urteil der Vorinstanz auf.

Der Kunde könne sich, so das OLG, gegen das Insolvenzrisiko mit Hilfe einer Fluginsolvenzversicherung absichern. Diese koste 5,- € pro Person.
Das OLG vertritt die - wenig verbraucherfreundliche - Ansicht, Verbrauchern könne es auferlegt werden, sich gegen Risiken abzusichern, die in der Sphäre des Klauselverwenders liegen. Denn in diesem Fall handele es sich nicht um Risiken, die durch die Pflichtverletzung des Unternehmens entstehen, sondern um ein allgemeines Risiko der Vorauszahlung und das damit verbundene
Risiko einer Insolvenz.
Zudem gehe es nicht nur um eine normale Unterlassung, sondern um die für eine Fluggesellschaft unabsehbaren Folgen der Ausscheidung aus einem weltweit praktizierten Buchungsverfahren. Wenn die Beklagte an diesem System teilzunehmen gehindert wäre, würde dies für sie zu Wettbewerbsnachteilen führen, das ergebe sich aus der Stellungnahme der IATA.

Nach alldem führe eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass die Klausel nicht nach § 307 BGB zu beanstanden sei. Die Beklagte schulde daher auch keine Erstattung von Abmahnkosten.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04. September 2014, Az. 16 U 15/14


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