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Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen


Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln

Im Zahlungsprozess des Energieversorgungsunternehmens kann sich der Kunde auf die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel berufen und muss sich nicht auf einen Rückforderungsprozess verweisen lassen.

Eine intransparente Preisanpassungsklausel in einem Versorgungsvertrag über Fernwärme war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin war ein Energieversorgungsunternehmen und hatte mit den Beklagten im Jahr 2000 einen Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme abgeschlossen. Bestandteil des Vertragsverhältnisses war auch eine Preisanpassungsklausel, die unter anderem auf die Veränderung der Kosten für den Gaseinsatz der Klägerin bei der Wärmeerzeugung abstellte. Die Veränderung der Kosten sollte nach der Preisanpassungsklausel anhand eines Faktors (fEG) berücksichtigt werden, der die Kostenentwicklung wiedergeben sollte. Dieser Faktor schlug nach der Formel mit 30 % zu Buche. Daneben war der Arbeitspreis zu 50 % an die Entwicklung des Preises für Heizöl gebunden. Die Beklagten hatten die Endabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 nicht ausgeglichen. Die Klägerin nahm die Beklagten im Verfahren auf Zahlung dieser Beträge in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagten den Einwand, dass die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel keine wirksame Grundlage für die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen bilden würde, im Zahlungsprozess der Klägerin erheben konnten oder - wie vom Berufungsgericht noch angenommen - auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen waren.

In § 30 AVBFernwärmeV ist geregelt, dass berechtigte Einwände des Kunden diesen zur Zahlungsverweigerung berechtigen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Der Normgeber hat dabei Ablese- und Rechenfehler besonders hervorgehoben. Von dieser Vorschrift werden nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs auch sonstige Berechnungsmängel, wie eine unzutreffende Anzahl der Räume, ein unzutreffender Preis pro Mengeneinheit oder die Zugrundelegung unrichtiger Verteilungsmaßstäbe erfasst. Der Kunde kann im Rahmen der Einwände auch die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens bestreiten oder vorbringen, dass die in Rechnung gestellten Preise nicht jenen für gleichartige Versorgungsverhältnisse entsprechen würden. Der Bundesgerichtshof sah eine vergleichbare Interessenlage als gegeben an, wenn ein Kunde Einwände gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen vorformulierten Preisanpassungsklausel erhebt. Der Einwand der Beklagten war daher einer Überprüfung im Zahlungsprozess zugänglich.

Die in Rede stehende Preisanpassungsklausel wurde vom Bundesgerichtshof als intransparent und damit als unwirksam beurteilt. Die Koppelung des Arbeitspreises an die Entwicklung des Preises für Heizöl war dafür nicht ausschlaggebend. Der in der Berechnungsformel enthaltene Faktor „fEG“ wurde nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht hinreichend beschrieben. Es ließ sich weder der Formel noch den ergänzenden Angaben entnehmen, wie sich diese Bezugsgröße ermitteln sollte und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzte. Der Kunde hatte mangels Offenlegung der Berechnungsweise keine Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung zu überprüfen, sondern war letztlich darauf angewiesen, die Angaben der Klägerin zur Höhe des Faktors ungeprüft zu übernehmen. Die geforderte Allgemeinverständlichkeit war damit nicht gewährleistet. Die Intransparenz der Klausel führte zu deren Entfall, der von den Parteien ursprünglich bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis hatte weiterhin Gültigkeit.

Die Klägerin hatte im Verfahren die Behauptung aufgestellt, dass das Zahlungsbegehren auch bei Zugrundelegung des bei Vertragsschluss im Jahr 2000 geltenden Preises begründet wäre. Das Berufungsgericht hatte dazu noch keine Feststellungen getroffen, weshalb die Sache vom Bundesgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 66/09


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