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Wirksamkeit befristeter Gutscheine

Befristeter Gutschein für eine Anti-Aging-Behandlung ist unlauter


Wirksamkeit befristeter Gutscheine

Die Werbung für ärztliche Eingriffe zu Festpreisen stellt einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ) dar. Dies stellte das LG Düsseldorf mit einem Urteil vom 30.08.2013 (Az. 38 O 6/12 U.) fest und bejahte dabei auch die Anwendbarkeit der GOÄ auf Schönheitsbehandlungen wie die Behandlung mit Botolinum. Dies ergebe sich bereits aus § 1 GOÄ, nach dem durch die GOÄ nicht nur Heilbehandlungen erfasst seien. 

Das Gericht widersprach damit der anderslautenden Rechtfertigung des Beklagten und verneinte auch eine Ermessensausübung, welche aufgrund der vorliegend klaren Angabe eines Pauschalpreises entsprechend nicht in Betracht kam.

Zuvor hatte der Beklagte, der neben seiner Tätigkeit als Arzt auch als Inhaber einer als GmbH betriebenen Privatklinik fungiert, als Anbieter von „Anti-Aging-Behandlungen“ online für seine Dienste zu einem bestimmten Festpreis geworben. Die Klägerin machte daraufhin erfolgreich einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der weiteren Werbung mit festen Pauschalpreisen geltend. Das LG Düsseldorf sah dabei insbesondere eine konkrete Wiederholungsgefahr in Hinblick auf das geschäftlich unlautere Verhalten des Beklagten und untersagte ihm damit die weitere Werbung unter den genannten Voraussetzungen.

Die Düsseldorfer Richter nahmen dabei auch bezüglich der auf vorgeblich zwölf Monate begrenzten Gültigkeit des beworbenen Gutscheins einen Verstoß gegen die Regelung des § 5 UWG an, nach der die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt.

Hinzu kam, dass auch die Identität des tatsächlichen Anbieters der Behandlung bei dem offerierten Angebot im Vorfeld nicht genau ersichtlich war. Dies entsprach nach Auffassung des Gerichts nicht den im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigerweise zu machenden Angaben, sodass es auch in der Hinsicht ein unlauteres geschäftliches Verhalten des Beklagten feststellen musste.

Mit diesem aktuellen Urteil hat das LG Düsseldorf damit erneut die Unzulässigkeit der Werbung mit Festpreisen durch Ärzte bekräftigt und ist dabei der bisher nahezu einheitlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik gefolgt. 

Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorliegend äußerst undurchsichtigen Geschäftsmodells des Beklagten in Hinblick auf den Patientenschutz als unerlässlich zu beurteilen. Gerade bei medizinischen Eingriffen ergibt sich dabei grundsätzlich ein notwendiges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, welches durch ein unseriöses geschäftliches Verhalten des Arztes als Vertrauensperson schnell erheblichen Schaden nehmen kann. 

Auch wenn Ärzten als Vertreter eines freien Berufes damit verhältnismäßig strenge Regeln für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen auferlegt werden, ist dies unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Sensibilität der Thematik insgesamt als nach wie vor notwendig zu bewerten. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013, Az. 38 O 6/12 U. 


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