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Wierrrufsrecht bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16


Wierrrufsrecht bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main hat mit seinem Urteil vom 14.12.2016 unter dem Az. 19 U 13/16 entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem Kreditvertrag verwirkt sein kann, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wurde und der Verbraucher den Widerruf erst nach einem längeren Zeitraum erklärt. Die Verwirkung sei ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Sie setze ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Danach sei ein Recht verwirkt, wenn der Schuldner anhand der längeren Untätigkeit des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Eine verspätete Geltendmachung verstoße also gegen Treu und Glauben. Zu dem Zeitablauf müssen jedoch noch besondere Umstände hinzukommen, die das Vertrauen rechtfertigen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht.

Damit wies das OLG die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz zurück und ließ die Revision zum BGH zu.
Die Parteien schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag über 331.000,00 Euro. Zum Vertrag gehörte eine Widerrufsbelehrung. Der Kläger zahlte die fälligen Raten nebst Zinsen. Im Jahr 2013 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung des Vertrags gegen Zahlung von rund 20.000 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung. Seitens des Klägers erfolgte diese Vereinbarung unter Vorbehalt.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und verlangte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Herausgabe der Nutzungen des Vertrags durch die Beklagte. Damit hatte er in der ersten Instanz keinen Erfolg und legte Berufung ein. Auch das OLG Frankfurt am Main wies seinen Antrag ab und erklärte den Widerruf für unwirksam. Die Widerrufsfrist sei in der Belehrung mit zwei Wochen angegeben, aber in einer Fußnote als variabel dargestellt worden, so das OLG.
Das Widerrufsrecht sei verwirkt nach § 242 BGB, weil das Vertragsverhältnis wegen der Vereinbarung im Jahr 2013 aufgelöst wurde.
Die Verwirkung sei ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und setzt einen zeitlichen Faktor sowie einen Umstandsfaktor voraus. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass es nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Zum Zeitablauf müsse ein auf dem Verhalten des Rechteinhabers beruhender Umstand hinzukommen, die das Vertrauen rechtfertigen.
Das sei vorliegend der Fall. Das Vorliegen eines Zeitmoments ergebe sich daraus, dass der Kläger den Widerruf erst nach über 9 Jahren nach dem Abschluss des Vertrages erklärte. Das Umstandsmoment folge daraus, dass der Vertrag bereits am 05.06.2013 beendet wurde. Der Kläger ließ weitere 2 Jahre verstreichen, bevor er den Vertrag widerrufen hat. Wegen dieser beiden Momente durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Er habe sich darauf einrichten dürfen, dass der Vorgang für den Kläger abgeschlossen ist. Dafür spreche auch, dass der Kläger erst zwei Jahre nach der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung tätig wurde.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16


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