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Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15


Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juli 2015 entschieden, dass trotz einer vertraglich festgelegten Abverkaufsfrist (hier in Folge einer Aufbrauchsfrist nach Abmahnung und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung) für ein Produkt, der Händler diese Frist bei der Werbung für sein Produkt nicht angeben muss, sofern die Vorräte des beworbenen Produkts nicht ungewöhnlich knapp sind. Außerdem ist der Händler auch allgemein nicht dazu verpflichtet, gegenüber möglichen Kunden darauf hinzuweisen, dass er nach Ablauf einer solchen Frist das Produkt nicht mehr liefern kann.

Grund der Entscheidung war die Klage der Inhaberin eines Geschmacksmusters für eine LED-Außenleuchte. Sie hatte bereits 2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erzielt, die damals diese LED-Leuchten zum Verkauf angeboten hatte, ohne über die entsprechenden Rechte zu verfügen. Im Dezember 2013 schlossen die Streitparteien eine Vereinbarung, die es der Beklagten erlaubte, ihren Bestand an Leuchten bis zum 20. April 2014 zu verkaufen. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 verpflichtete sie sich zur Unterlassung. Auf einer Messe im Frühjahr 2014 präsentierte die Beklagte das Produkt auf ihrem Messestand, woraufhin die Klägerin es ihr mittels einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main untersagen ließ, das Produkt weiterhin zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass sie die Leuchten nur bis zum 30. April 2014 würde liefern können. Im Juli 2014 ordnete das LG Frankfurt die Erhebung der Hauptsacheklage an. Zwar war die Frist der gegenseitigen Vereinbarung schon abgelaufen, geklärt werden musste aber, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf die einstweilige Verfügung gehabt hatte und wer in der Folge die Gerichtskosten und die Kosten einer von der Klägerin erteilten Abmahnung zu tragen hatte.

Die Klägerin beantragte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, das genannte Produkt nur noch mit dem Hinweis zu vertreiben, dass eine Lieferung nach dem 1. Mai 2014 nicht mehr erfolgen könne. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Klage abzuweisen gewesen wäre, wenn die Sache nicht schon durch Ablauf des Termins erledigt wäre. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin hätte nicht bestanden, denn es hätte auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung an einer Wiederholungsgefahr gefehlt. Der Anspruch der Klägerin habe darauf gefußt, dass die Beklagte die Strahler nur hätte bewerben dürfen, wenn sie zugleich auf deren zeitlich beschränkte Lieferbarkeit hingewiesen hätte. Der Anspruch bezog sich also auf die Bewerbung des LED-Strahlers während des Laufs der Aufbrauchfrist. Auch die Kosten für die noch vor dem 30. April ausgesprochene Abmahnung müsse die Beklagte nicht erstatten, denn die Klägerin hatte auch zu diesem Zeitpunkt keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

Zum Zeitpunkt der Messe durfte die Beklagte die Strahler bewerben und war nach Ansicht des OLG Frankfurt auch nicht verpflichtet, auf die Befristung des Angebots hinzuweisen. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Anzahl der noch lieferbaren Leuchten so begrenzt gewesen wäre, dass mögliche Kunden auf den begrenzten Lieferumfang hätten hingewiesen werden müssen. Dass dies so war, hatte die Klägerin zwar vorgetragen, konnte dies aber nicht schlüssig belegen. Da die Messe bereits am 4. April 2014 endete, also 26 Tage vor Ende der Abverkaufsfrist, habe erstens an der Lieferbarkeit der Leuchten kein Zweifel bestanden und sei zweitens auch nicht der Eindruck vermittelt worden, die Lieferung sei noch über einen längeren Zeitraum nach Beendigung der Messe möglich. Insofern habe keine Täuschung der Kunden vorgelegen.

Um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Ware zum Zeitpunkt möglicher Bestellungen während der Messe bereits nur noch in einer sehr eingeschränkten Menge vorrätig war. Es habe keine Verpflichtung für die Beklagte gegeben, auf eine Beschränkung ihrer Vorräte hinzuweisen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15


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