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Widerrufsrecht und die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in den AGB


Widerrufsrecht und die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in den AGB

Wird auf einer Webseite lediglich mit einem kurzen Satz auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen, so genügt dies nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Gleiches gilt für die Einbeziehung der Widerrufsfolgen in AGB. Die Widerrufsfrist beginnt dann mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen. Außerdem kann auch eine Kündigung als Widerruf ausgelegt werden - es kommt lediglich auf den Willen an, den Vertrag nicht gelten lassen zu wollen. Das entschied das LG Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 13.08.2013 (Az. 16 S 238/12).

Die Klägerin betrieb eine Webseite zur Partnervermittlung. Auf dieser Seite meldete sich die Beklagte zunächst kostenlos an und wurde daraufhin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Kurz danach registrierte die Klägerin sich auch für den kostenpflichtigen "Premium-Service" der Beklagten. Sie bestätigte, die AGB gelesen zu haben, in der die Widerrufsbestimmungen abgedruckt waren. Außerdem war über dem Button zur Bestätigung der Vertragserklärung folgender Text zu lesen: "Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben". Nach Ablauf von 6 Monaten verlängerte sich der Premiumvertrag automatisch um weitere 12 Monate. Die Beklagte erklärte kurz nach der Verlängerung die "fristlose Kündigung".

Die Beklagte wurde in der ersten Instanz zur Zahlung der Kosten der Premiummitgliedschaft verurteilt, nicht aber zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin legten Berufung ein.

Das Landgericht urteilte im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Beklagte sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Es sei unerheblich, dass die Belehrung hinsichtlich der kostenfreien Registrierung beanstandungsfrei verlaufen war. Da die Klägerin Geld aus der Premium-Mitgliedschaft einklagen wolle, käme es auch nur auf diesen Vertrag an. Der kurze Hinweis auf das Widerrufsrecht genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung aus hingegen § 360 BGB nicht. 

Auch die Widerrufsbelehrung in den AGB der Klägerin sei nicht deutlich erkennbar gestaltet. Die Widerrufsbelehrung müsse dem Verbraucher unmittelbar bei oder nach Vertragsschluss präsentiert werden. Da der Verbraucher die AGB im Regelfall nicht lese und den Haken zur Bestätigung dennoch setze, ist auch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in AGB ungenügend. Demzufolge sei die Beklagte nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann (vgl. § 355 Abs. 4 BGB).

Die Beklagte konnte damit ihr Widerrufsrecht auch nach 6 Monaten noch ausüben. Dies geschah durch das Schreiben, in dem sie die "fristlose Kündigung" erklärte. Es sei von juristisch ungeschulten Laien nämlich nicht zu verlangen, Gestaltungsrechte beim Namen zu nennen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Wille zum Ausdruck kommt, sich nicht länger an den Vertrag binden zu wollen. Dies gelte hier umso mehr, da die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerruf und seine Wirkungen belehrt wurde. Die Beklagte habe also durch die "fristlose Kündigung" den Widerruf erklärt, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung habe.

Das LG Frankfurt (Oder) stellte sich in diesem Urteil auf den immer populärer werdenden Standpunkt, dass die Bestätigung eines Verbrauchers, er habe die AGB gelesen, nur wenig wert ist. Eine solche Bestätigung kann deshalb eine ordnungsgemäße Belehrung, etwa in Form einer separaten Mail, nicht ersetzen.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.08.2013, Az. 16 S 238/12 


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