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Widerrufsrecht beim Online-Maklervertrag

OLG DUS, I-7 U 37/13


Widerrufsrecht beim Online-Maklervertrag

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.06.2014 unter dem Aktenzeichen I-7 U 37/13 entschieden, dass ein Maklervertrag auch noch im Gerichtsverfahren wirksam widerrufen werden kann.

Der Kläger ist Immobilienmakler und verlangt auf dem Klageweg die Zahlung seiner Maklerprovision. Auf seiner Homepage berichtete er, dass ein Hof mit sechs Wohneinheiten in dem Ort X zu verkaufen sei. In der Annonce hat er bereits auf eine Käuferprovision von 3,57 % vom Kaufpreis hingewiesen.
Die Beklagte meldete sich beim Kläger per E-Mail und der Makler übersandte ihr ein Exposé mit Namen und Anschrift des Eigentümers nebst weiteren Informationen.
Sodann rief den Kläger der Ehemann der Beklagten an und bat um einen Termin zur Besichtigung. Der Kläger teilte einen Termin mit, sagte diesen dann aber ab. Daraufhin sind die Beklagten selbst zum Eigentümer gefahren und haben das Grundstück gekauft ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangte, schrieb er den Beklagten eine Rechnung in der Höhe von rund 11800 Euro. Die Beklagte teilte mit, dass sie den Betrag nicht bezahlen wolle.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein Maklervertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen und die Beklagte sei verpflichtet, die Courtage an ihn zu zahlen. Der Kläger hat vorgetragen, einen Kredit in Höhe der Klageforderung aufnehmen zu wollen, der mit 12 % verzinsbar sei. Auch diese Zinsen verlangt er von der Beklagten.
Diese vertritt die Ansicht, es bestehe kein Maklervertrag, allenfalls habe ein Angebot zu einem Vertrag bestanden, der aber nicht abgeschlossen worden sei. Auch habe der Verkäufer dem Makler das Angebot entzogen und das Grundstück habe unter Zwangsverwaltung gestanden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Es führte aus, dass die Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen hätten. Dieser Vertrag setze keinen wirksamen Auftrag durch den Verkäufer voraus. Es sei auch unerheblich, ob das Grundstück in der Zwangsversteigerung gewesen sei.
Es sei immerhin zu einem wirksamen Verkauf des Grundstücks an die Beklagte gekommen.
Die Leistung des Klägers habe darin bestanden, dass er die Adresse genannt habe und die Gelegenheit zum Kauf eines Grundstücks nachgewiesen habe. Der Zinsanspruch sei verzugsbedingt.

Die Beklagte hat Widerruf eines etwaigen Maklervertrags erklärt. Dieser sei nur durch Telekommunikationsmittel im Sinne von § 312 b BGB zustande gekommen. Das LG sieht darin keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Außerdem bestreitet die Beklagte auch, dass der Kläger einen Kredit aufgenommen habe.
Das OLG gibt der Beklagten Recht. Es sei zwar ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, dieser Vertrag sei aber durch die Beklagte wirksam widerrufen worden. Es komme daher nicht darauf an, ob bereits das Bestreiten des Vertragsschlusses im Sinne eines Widerrufs anzusehen sei, was das OLG jedoch nicht annehme.
Das Widerrufsrecht ergebe sich aus den §§ 355 und 312b BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014, Aktenzeichen I-7 U 37/13


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