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Widerrufsrecht bei Vertragsänderung

Widerrufsrecht bei Änderung eines bestehenden Vertrages


Widerrufsrecht bei Vertragsänderung

Werden im Rahmen eines Telefonats zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Verbraucher wesentliche Vertragsinhalte eines bereits bestehenden Vertrages wie Leistung und Preis geändert und eine neue Mindestlaufzeit vereinbart, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Das Telekommunikationsunternehmen hat den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht zu informieren.

Ein verbraucherfreundliches Urteil fällte das Oberlandesgericht Koblenz. Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen nahm das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Anlass für die Klage war das Verhalten des Unternehmens gegenüber einer Kundin. Eine Verbraucherin hatte mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Leistung von Telefon- und Internetdiensten mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Die Verbraucherin kündigte den Vertrag fristgerecht. Innerhalb der Kündigungsfrist wurde sie von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen, der ihr einen Vertrag mit einem Telefonanschluss mit Internetzugang, den Wechsel auf eine andere Flatrate und einen neuen Preis unter Verrechnung eines Treuebonus anbot. Die Mindestvertragsdauer sollte wieder 24 Monate betragen. Im neuen Angebot war im Gegensatz zum ursprünglichen Vertrag kein Sicherheitspaket enthalten. Die Verbraucherin nahm dieses Angebot an. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht. Das Unternehmen bestätigte der Verbraucherin mit E-Mail vom gleichen Tag die Stornierung der Kündigung und den beauftragten Tarifwechsel. Die Verbraucherin wollte den Vertrag nicht mehr aufrechterhalten und erklärte dem Unternehmen in einer E-Mail, die Stornierung der Kündigung zurückzunehmen. Das Unternehmen stellte sich gegenüber der Verbraucherin in der Folge auf den Standpunkt, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen von ihr beauftragten Tarifwechsel handeln und ihr daher kein Widerrufsrecht zustehen würde. Das Oberlandesgericht Koblenz beurteilte die neuen Inhalte des Vertrages als Änderung der wesentlichen Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung und damit als weit über eine bloße Tarifanpassung hinausgehend. Aus diesem Grund lag nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz ein Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages vor. Der Verbraucherin stand ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Fernabsatzvertrages zu. Das Unternehmen wäre verpflichtet gewesen, sie über das Widerrufsrecht zu informieren. Es war nicht relevant, dass die Verbraucherin bereits Kundin des Unternehmens war. Ein Entfall des Widerrufsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn Informationen anlässlich eines persönlichen Kontakts zeitnah zum Vertragsabschluss erteilt werden. Im vorliegenden Fall gab es die neuen Vertragsbestimmungen betreffend aber ausschließlich telefonischen Kontakt zwischen der Verbraucherin und dem Mitarbeiter des Unternehmens. Der Klage wurde stattgegeben.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11


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