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Widerrufsrecht bei telefonischer Heizöl-Bestellung

Widerrufsrecht gilt auch bei telefonischer Heizöl-Bestellung


Widerrufsrecht bei telefonischer Heizöl-Bestellung

Nach einem Urteil des LG Wuppertal vom April 2012 wird das Widerrufsrecht im Sinne des § 312 d Abs.4 Nr.6 BGB nicht deswegen ausgeschlossen, weil für die Lieferung ein Festpreis vereinbart wurde und der Kaufpreis folglich keinen Schwankungen unterliegt. In dem konkreten Rechtsstreit hatte die Klägerin dem Beklagten 4200 Liter Heizöl zu einem Verkaufspreis in Höhe von etwa 3000 EUR verkauft. Die Bestellung wurde vom Beklagten des Rechtsstreits telefonisch am 06.11.2008 bei der Klägerin in Auftrag gegeben. Mit seinem Schreiben vom 21.11.2008 stornierte der Beklagte diese Bestellung wieder. 

Die Klägerin war der Ansicht, dass dem Beklagten kein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs.4 Nr.6 BGB zugestanden hätte. Nach dieser Vorschrift "besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten". Die Klägerin trägt daher vor, dass der Preis für Heizöl stetigen Schwankungen unterlegen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung vor derartigen Problemen schützen wollen, da der Verkäufer selbst keinen Einfluss auf die Preispolitik ausüben könne. 

Dagegen hatte der Beklagte eingewendet, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe er diesen wirksam widerrufen. Als Beleg führt er während der Verhandlung aus, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihrem Lieferschein eine Widerrufsbelehrung hinzugefügt hatte. Vor dem Amtsgericht wurde der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom LG Wuppertal aufgehoben. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Zur Begründung führen die Richter aus, dass die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachkommen konnte. Es war ihr insofern nicht möglich zu beweisen, dass ein wirksamer Kaufvertrag am Telefon geschlossen wurde. In der ersten Instanz hatte der Beklagte dargestellt, dass der Kauf in dem Telefonat unter die Bedingung eines Widerrufsrechts gestellt wurde. Die Klägerin hat es in dem Rechtsstreit versäumt, ihre Reaktion auf die Absichtserklärung des Beklagten zu erläutern. Doch selbst wenn die Klägerin den wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages hätte beweisen können, konnte der Beklagte das Rechtsgeschäft jedenfalls wirksam gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Der Vortrag der Klägerin konnte die Wuppertaler Richter insofern nicht überzeugen. Zwar handelt es sich bei Heizöl um ein Börsenprodukt, so dass Schwankungen durchaus vorstellbar sind. Allerdings wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Festpreis vereinbart. Daher unterlag der vereinbarte Kaufpreis auch keinen, vom Zufall abhängigen, Schwankungen. Beide Parteien konnten nach dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages den Preis sicher vorhersehen. Die Vereinbarung eines Festpreises schließt insofern jegliche Überraschung von vornherein aus. 

Damit bestand für die Klägerin lediglich eine Unsicherheit, die aber nicht dazu führen darf, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht abzuerkennen. Schlussendlich konnte sie bei Abnahme nicht wissen, ob der verhandelte Preis für sie noch günstig war. Dieses Risiko unterliegt allerdings ihrem Verantwortungsbereich. Das Risiko eines Verlustgeschäftes kann nicht auf den Abnehmer umgelegt werden, wenn ein Festpreis vereinbart werden soll. Die Klägerin selbst hatte zudem in ihrer Widerrufsbelehrung lediglich das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs.4 Nr.1 BGB ausgeschlossen. Dieser Fall lag allerdings in diesem Rechtsstreit nicht vor, so dass die Klage im Ergebnis unbegründet und somit erfolglos gewesen ist. 

LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10 


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