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Widerrufsrecht bei online bestelltem Heizöl

LG Bonn, Urteil vom 31.07.2014, Az. 6 S 54/14


Widerrufsrecht bei online bestelltem Heizöl

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 31.07.2014 unter dem Az. 6 S 54/14 entschieden, dass ein Kaufvertrag über Heizöl, das im Internet gekauft wurde, nicht nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden kann, weil es keine Ware mit fixem Preis ist, sondern preislichen Schwankungen unterliegt.

Damit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Euskirchen) zurückgewiesen.

Die Beklagte wendet sich gegen einen Anspruch zur Zahlung von Schadensersatz nach der Stornierung eines mit der Klägerin über das Internet abgeschlossenen Vertrages über eine Heizöllieferung.

Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 114 Euro nebst Zinsen sowie 39 Euro vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Das AG Euskirchen ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

Mit der eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, dass § 312 d BGB in der bis 13.06.14 geltenden Fassung (jetzt: § 312g BGB) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und ihr daher ein Widerrufsrecht zukomme. In Fällen, in denen der Vertragsgegenstand eine Lieferung von Ware sei, stelle der spekulative Charakter nicht den wesentlichen Teil des Geschäfts dar.
Ferner sei es so, dass der Preis, der der Klägern von dem Vorlieferanten abverlangt wurde, in keinem direkten Verhältnis zu der Börsensituation stehen würde. Die Klägerin besitze ein eigenes Lager. Es sei üblich, dass in der Branche so genannte Kontrakte geschlossen werden. Dabei werde eine Abnahmemenge zu einem Preis X vereinbart. Solche Kontrakte habe auch die Klägerin mit den Großhändlern geschlossen. Diese Kontrakte bestimmten den Einkaufspreis.
Es bestehe also kein Zusammenhang zwischen Preisen auf der Internetplattform und dem von der Beklagten verlangten Preis. Das (geringe) Risiko einer Preisänderung sei vom Verkäufer zu tragen. Dieser könne das Risiko begrenzen, indem er die Verträge bezüglich der Lieferfristen ausgestalte.

Die Klägerin hielt an ihrem Vortrag fest, der Preis falle und stehe mit den jeweils aktuellen Börsenbewegungen und den Währungsschwankungen. Diese Einflüsse seien eindeutig. Auch sei der Charakter solcher Geschäfte spekulativ - wegen der schwankenden Preise. Es sei nicht üblich, Wochen- und Monatskontrakte abzuschließen. Auch die Lager der Klägerin würden nur ausreichend Platz bieten, um die Umgebung bedienen zu können.
Der Preis für die Fracht sei regional unterschiedlich.
Diesen Ausführungen stimmt das LG weitgehend zu und weist die Berufung ab.
Es stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den §§ 433 und 280 BGB in Verbindung mit dem § 6 ihrer AGB in der Höhe von rund 114 Euro zu. Ein Kaufvertrag zwischen ihr und der Beklagten über eine Heizöllieferung sei wirksam zustande gekommen. Es stehe der Beklagten auch kein Widerrufsrecht nach den §§ 312 d und 355 BGB zu.
Dieses sei zwar noch nicht gemäß § 312 d BGB ausgeschlossen, weil der Vertrag zum Zeitpunkt widerrufen worden sei, an dem es noch nicht zu einer Vermischung des bestellten Öls mit demjenigen, welches sich noch im Tank befand, gekommen sei. Die Ware sei also noch zur Rücksendung geeignet gewesen.
Vorliegend sei jedoch das Widerrufsrecht ausgeschlossen, weil nach § 312 d BGB kein Widerrufsrecht für Verträge über die Lieferung von Waren bestehe, deren Preis Schwankungen unterliege, auf die der Verkäufer keinen Einfluss habe und welche innerhalb der Widerrufsfrist würden auftreten können. Das sei im Hinblick auf Heizöl der Fall. Dass der Preis in einem Zeitraum von nur 14 Tagen (also der Widerrufsfrist) um mehrere Euro je 100 l schwanken könne, sei allgemein bekannt und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
Wie es auch das Amtsgericht festgestellt habe, erschließe sich dieser Sachverhalt jedermann, der mit Benzinpreisen konfrontiert werde. Ferner lasse sich das bereits den täglichen Publikationen über Heizölpreise in Tageszeitungen entnehmen.

LG Bonn, Urteil vom 31.07.2014, Az. 6 S 54/14


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