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Widerrufsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation

AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14


Widerrufsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation

Das Amtsgericht Siegburg hat in diesem erstinstanzlichen Urteil entschieden, dass eine Warenanfertigung nach Kundenspezifikation vorliegt, wenn ein Kunde aus 100 unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten auswählen kann und die Ware seinen Wünschen entsprechend hergestellt wird. Dadurch wird nach Auffassung des Gerichts eine Ware derart individualisiert, dass einem Käufer im Rahmen einer Online-Bestellung kein Widerrufsrecht, und somit auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht.

Die Käuferin eines Rattan-Sofas, das gemäß ihrer Internetbestellung speziell für sie angefertigt worden war, hatte nach Lieferung des Sofas ein Widerrufsrecht geltend gemacht und von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Daraufhin hatte diese zwar das Sofa zurückgenommen und die Versandkosten nebst 70 Prozent des Kaufpreises erstattet, gleichzeitig aber erklärt, dies nur aus Kulanzgründen zu tun. Auf der Webseite der Beklagten findet sich der ausdrückliche Hinweis: „Artikel wird speziell angefertigt“.

Mit der Klage wollte die Käuferin die Erstattung der restlichen 30 Prozent der Kaufpreissumme erreichen. Ihrer Meinung nach habe sie den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, ein Widerruf sei nicht zulässig und trug vor, bei Rücknahme und Weiterveräußerung personalisierter Ware einen Verlust von 30-50 Prozent zu erleiden.

Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages, verneinte jedoch ein Widerrufsrecht. Dies könne ausgeschlossen werden, wenn die Rücknahme der Ware für einen Unternehmer unzumutbar sei, was aufgrund des persönlichen Zuschnitts des bestellten Sofas auf die Klägerin der Fall sei.

[...] Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. […]

Unzumutbarkeit setzte außerdem voraus, dass die kundenspezifische Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne. Die Klägerin hatte den Bezug und die Ausrichtung der Armlehnen ausgewählt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Zerlegung des Sofas in Einzelteile zwar möglich, aber ein Verkauf der Einzelteile oder eine Neuzusammensetzung im Rahmen einer Neubestellung nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Der Bezugstoff sei wiederverwendbar, die Seiten- und Rückenteile jedoch aufgrund der Bohrungen so in Mitleidenschaft gezogen, dass es mehr Sinne mache neue Teile zu verarbeiten.

Daher sei ein Preisnachlass von bis zu 40 Prozent erforderlich, um nach Kundenwunsch angefertigte Ware an einen Dritten veräußern zu können. Kunden seien erfahrungsgemäß nicht bereit für ein bereits einmal ausgeliefertes Sofa den vollen Kaufpreis zu erbringen.

[...] Aufgrund der Verpolsterung habe der Bezug fu¨r viele Kunden die Eigenschaft eines „Hygieneartikels". Bereits im Hinblick darauf sei von vornherein ein Preisnachlass von ca. 32 Prozent auf ein bereits veräußertes Sofa zu gewähren. Ferner komme hinzu, dass die Beklagte das zurückgenommene Sofa in ihren Verkaufsräumen ausstelle und es sich dann insoweit um ein Ausstellungsstück handele, auf das zusätzlicher Preisnachlass zu gewähren sei. Ferner komme die Gewährung eines Abholrabatts hinzu, sodass insgesamt mit einem Preisnachlass von bis zu 40 Prozent gerechnet werden müsse. [...]

Es ist zu beachten, dass das Urteil auf der Anwendung des §312d BGB alter Fassung beruht. Das Verbraucher-Widerrufsrecht ist seit Juni 2014 in §312g BGB geregelt.

AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14


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