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Widerrufsrecht auch bei wesentlichen Vertragsänderungen

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11


Widerrufsrecht auch bei wesentlichen Vertragsänderungen

Das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen ist Gegenstand einer Entscheidung des OLG Koblenz gewesen. Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen, Beklagte eine Telekommunikations- und Telemediendienstleistungsanbieterin. Zwischen der Beklagten und einer Verbraucherin hatte ein Vertrag über die Erbringung von Telefon- und Internetdienstleistungen bestanden, den die Kundin nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit fristgerecht zum 20.06. kündigte. Am 25.05. machte ein Mitarbeiter der Beklagten ihr telefonisch ein Angebot für Telefon und Internet mit Flatrate für weitere 24 Monate, das die Kundin in dem Telefonat annahm. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erfolgte nicht. Am selben Tag schickte die Beklagte der Kundin per E-Mail eine Bestätigung der Kündigungsstornierung und des Tarifwechsels. Die Kundin wiederum erklärte gegenüber der Beklagten am selben Tag auf elektronischem Wege, sie nehme die Stornierung ihrer Kündigung zurück. Daraufhin teilte die Beklagte ihr in einer E-Mail mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei neu abgeschlossenen Verträgen bestehe, nicht jedoch bei bloßen inhaltlichen Änderungen von Altverträgen. Da es sich bei dem vereinbarten Tarifwechsel um eine bloße Inhaltsänderung handele, habe die Kundin kein Widerrufsrecht. Während die Klägerin die Ansicht vertrat, der Verbraucherin habe ein Widerrufsrecht zugestanden, über das die Beklagte sie hätte belehren müssen, hielt die Beklagte an der Auffassung fest, es sei kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern nur eine Tarifänderung vorgenommen worden, bei der es keiner Widerrufsbelehrung befürfe. Die Unterlassungsklage der Klägerin wurde in erster Instanz abgewiesen, weil auch das Landgericht keinen Belehrungsbedarf sah. Da zwischen den Parteien eine mehrjährige Vertragsbeziehung bestanden habe, sei die Kundin über die Dienstleistungen der Beklagten hinreichend informiert gewesen. Das OLG Koblenz hat dies in der Berufung jedoch anders gesehen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe ihre Pflicht als Unternehmerin, Verbraucher beim Abschluss von Fernabsatzverträgen über ihr Widerrufsrecht zu belehren, verletzt. Nachdem die Kundin den ursprünglichen Vertrag zum 20.06. gekündigt hatte, hätten die Parteien während des noch laufenden Vertragsverhältnisses die Möglichkeit gehabt, eine einverständliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass die Wirkungen der ausgesprochenen Kündigung beseitigt werden sollten. Eine solche vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung der Kündigungswirkungen hat das OLG Koblenz in der telefonischen Absprache zwischen dem Mitarbeiter der Beklagten und der Kundin am 25.05. gesehen. Außerdem sei in dem Telefonat durch die Vereinbarung eines neuen DSL-Pakets zu einem neuen Preis inclusive Treuebonus, aber ohne das bisher enthaltene Sicherheitspaket, fernmündlich ein neuer Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Beklagte zustande gekommen. Dessen Inhalt habe sich von dem ursprünglichen Vertrag so wesentlich unterschieden, dass keine bloße Änderung des Erstvertrages durch eine Tarifanpassung vorgelegen habe. Da der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der beklagten Unternehmerin und der Verbraucherin ausschließlich über Telekommunikationsmittel abgeschlossen worden sei, handele es sich um einen Fernabsatzvertrag mit einem Widerrufsrecht der Kundin, über das die Beklagte sie hätte unterrichten müssen. Den Umstand, dass es sich bei der Verbraucherin um eine Bestandskundin der Beklagten gehandelt hat und zwischen beiden ein mehrjähriges Dauerschuldverhältnis bestand, hat das OLG Koblenz bei seiner Entscheidung mit bedacht. Es hat zutreffend festgestellt, dass eine Einschränkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn dieser aus einem früheren Vertragsabschluss gleicher Art oder aus Vorverhandlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertrag alle wesentlichen Informationen erhalten hat und deshalb weniger schutzwürdig ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles hat es jedoch bei der Kundin der Beklagten nicht für erfüllt erachtet, da bei dem Telefonat mit dem Mitarbeiter ein neuer Vertrag mit abweichendem Inhalt zustande gekommen sei. Das OLG Koblenz hat klargestellt: Wenn ein bestehender Vertrag im Rahmen eines Fernabsatzvertrages geändert wird, ist der Verbraucher im Hinblick auf die typischen Gefahren des Fernabsatzes ebenso schutzwürdig wie bei Abschluss eines Erstvertrages und daher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az. 9 U 1166/11


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