• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Widerrufsbelehrung: PLZ-Angabe reicht aus

OLG FFM, 19 U 100/14


Widerrufsbelehrung: PLZ-Angabe reicht aus

Für eine Widerrufsbelehrung ist es ausreichend, wenn ein bei der Deutschen Post verzeichneter Großempfänger als ladungsfähige Anschrift lediglich die ihm zugeteilte Postleitzahl und den Ort angibt. Die Angabe von Straße und Hausnummer ist nicht notwendig. Verbraucher, denen die Anschrift nicht bekannt ist, sind in der Lage, auf der Internetseite der Deutschen Post die dort hinterlegten Adressdaten einzusehen.

Verfahrensbeteiligte sind eine Bank als Beklagte und ein Kreditnehmer als Kläger. Der Kläger hatte nach Abschluss eines Kreditvertrages mit der Bank seine rechtlich bindende Willenserklärung mit der Begründung widerrufen, die Gegenpartei habe in ihrer Widerrufsbelehrung keine ausreichende ladungsfähige Anschrift verzeichnet. Die Angabe von Postleitzahl und Ort sei nicht als vollständige ladungsfähige Adresse anzusehen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nunmehr zur Freigabe der mit dem widerrufenen Kreditvertrag einhergehenden Sicherheiten verpflichtet sei und ihr keine dementsprechenden Ansprüche gegen den Kläger aus dem Kreditantrag zustehen. Der Kläger stellt dabei auf § 355 BGB ab, gemäß dem ihm nach der erfolgten Widerrufserklärung gegenüber der Beklagten nunmehr keine weiteren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag obliegen. In diesem Fall sind, wie vom Kläger beansprucht, die empfangenen Leistungen umgehend zurück zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger ist auf dieses Urteil hin in Berufung gegangen. In der Berufungsinstanz vertieft und wiederholt der Kläger seinen Vortrag. Der Kläger teilt die Auffassung der Richter der ersten Instanz nicht und sieht in den eingeschränkten Adressangaben in der Widerrufsbelehrung der Beklagten nach wie vor keine ladungsfähige Anschrift im Sinne der regelmäßigen Rechtsprechung. Auch wenn die Beklagte als Großempfängerin ihre Adressdaten in physischer Weise bei der Deutschen Post hinterlegt habe, könne dieser Mangel dadurch nicht geheilt werden. Er vergleicht die eingeschränkten Adressangaben mit der Angabe eines Postfachs, dessen Daten gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung nicht als ladungsfähige Adresse eingestuft werden. Der Kläger stellt darauf ab, dass dem Verbraucher die Anschrift der Beklagten tatsächlich nicht bekannt sei. Der Kläger vertieft seine Argumentation dahingehend, die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, da die Schrift optisch nicht den Angaben der Kreditbedingungen entspreche. Die Schrift im Teil der Widerberufsbelehrung sei wesentlich kleiner.

Die Richter der Berufungsinstanz können keine fehlerhafte Rechtsprechung der Vorinstanz erkennen und stellen mit Beschluss fest, die Berufung der Klägerin ist mit Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 04.08.2014 nicht begründet. Der Beschluss stellt fest, es ist nicht von Bedeutung, dass dem Verbraucher die ladungsfähige Anschrift der Beklagten regelmäßig nicht bekannt ist. Dieser Mangel kann geheilt werden, indem betroffene Verbraucher das Portal der Deutschen Post im Internet besuchen und dort unter der Adresse www.postdirekt.de/plzserver die Postleitzahl des gewünschten Unternehmens eingeben und so die physisch hinterlegten Adressdaten einsehen können.

Abschließend stellt der Beschluss fest, die Beklagte verwendet die vom Gesetz geforderte ladungsfähige Anschrift. Aus diesem Grund ist die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht zur Freigabe der gewährten Sicherheiten verpflichtet, wie von dem Kläger gefordert. Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag bleiben weiterhin bestehen (§ 360 BGB, zusammenhängende Verträge). Da das von ihm eingelegte Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 97 ZPO zu tragen. Das vom dem Kläger angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2014, Az. 19 U 100/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland