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Widerrufsbelehrung muss auf aktuell geltende Gesetze verweisen

Zur Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer nicht mehr aktuellen Widerrufsbelehrung


Widerrufsbelehrung muss auf aktuell geltende Gesetze verweisen

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über die Berechtigung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, die der Betroffenen untersagen sollte, im geschäftlichen Verkehr eine falsche Belehrung über den Beginn von Widerrufsfristen zu verwenden. 

Antragsgegnerin und Antragssteller, beide gewerbliche Verkäufer von Kraftfahrzeugen im Internet, stritten dabei um folgenden Sachverhalt: 

Der Antragssteller bemerkte, dass die Antragsgegnerin eine falsche Belehrung über den Beginn von Widerrufsfristen verwendete. Konkret nannte die Antragsgegnerin in dieser Belehrung Vorschriften aus der BGB-InfoV, die es zu diesem Zeitpunkt jedoch gar nicht mehr gab. Daraufhin beantragte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagen sollte, diese falsch vorgenommene Belehrung zu verwenden. 

Diese einstweilige Verfügung wurde auch erlassen, jedoch legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein, somit musste sich das Landgericht in erster Instanz mit dem Sachverhalt beschäftigen.

Das Landgericht kam dabei zu folgendem Urteil: 

Die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin hat weiterhin Bestand. Eine Belehrung über Widerrufsfristen mache nur dann Sinn, wenn der Verbraucher auch in der Lage sei, die in der Belehrung genannten Vorschriften nachzulesen und nachzuvollziehen. Da die Antragsgegnerin aber nicht mehr existierende Vorschriften genannt hatte, sei es dem Verbraucher auch nicht mehr so einfach möglich, diese bereits nicht mehr gültigen Vorschriften nachzulesen. Daher sei die Belehrung, die die Antragsgegnerin verwendete, unzureichend und damit unlauter. In der Folge ist die einstweilige Verfügung somit weiterhin berechtigt. 

Die Antragsgegnerin akzeptierte dieses Urteil jedoch nicht, legte dagegen auch Berufung ein. Somit hatte sich nun das Oberlandesgericht mit der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu beschäftigen.

Vor dem Oberlandesgericht legte die Antragsgegnerin dar, dass es sich bei ihrem Verhalten lediglich um eine Bagatelle handele, jedoch keinen wettbewerbswidrigen Verstoß. Allein durch ihre fehlerhafte Belehrung würde sich der Verbraucher nicht so verunsichert fühlen, dass er im Zweifel sein Widerrufsrecht nicht nutzen würde. Die Antragsgegnerin führt aus, dass der Verbraucher auch in dieser Situation von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen würde, damit er in keiner für ihn unsicheren Rechtslage wäre. Die Antragsgegnerin sieht daher in ihrer vorgenommenen Belehrung keine Benachteiligung für den Verbraucher. 

Die Antragsgegnerin beantragt daher, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Der Antragssteller beantragt hingegen, die Berufung zurückzuweisen. 

Das Oberlandesgericht sprach nach der Befassung mit diesem Sachverhalt folgendes Urteil: 

Die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist berechtigt. Die Antragsgegnerin hat durch die Nennung falscher Vorschriften gegen ihre Pflicht verstoßen, die Verbraucher ordnungsgemäß über das Bestehen und die Form der Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht von einer bloßen Bagatelle gesprochen werden. Die Interessen der Verbraucher sind durch eine falsche Belehrung in dem Maße beeinträchtigt, dass sie sich nicht mehr umfänglich selbst informieren können. Das kann vor allem dann nicht erfolgen, wenn falsche Paragraphen angegeben sind, die der Verbraucher gar nicht finden kann. Insofern ist auch das Oberlandesgericht der Ansicht, dass der Verbraucher durch die falsche Belehrung der Antragsgegnerin verunsichert werden kann und so möglicherweise darauf verzichtet, das ihm zustehende Widerrufsrecht auszuüben. Daher war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt, die einstweilige Verfügung bleibt weiterhin bestehen. 

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11 


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