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Widerrufsbelehrung: E-Mail Adresse, Telefon- und Fax-Nummer sind anzugeben!

LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14


Widerrufsbelehrung: E-Mail Adresse, Telefon- und Fax-Nummer sind anzugeben!

In seinem Urteil vom 6. August 2014 hat sich das Landgericht Bochum mit der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen beschäftigt. Aufgrund der zahlreichen Änderungen im Verbrauchervertragsrecht, die seit dem 13. Juni 2014 gelten, ergeben sich auch neue Streitfragen. Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass ein Unternehmer klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informieren muss, soweit diese Nummern bzw. Adressen vorhanden sind.

Die Hintergründe der Entscheidung

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, der Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. In ihrer Widerrufsbelehrung hieß es:
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Adresse] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.“

In der Belehrung waren jedoch weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse des Unternehmens angegeben. Diese Angaben konnten allerdings im Impressum des Online-Shops gefunden werden. Daraufhin mahnte die Klägerin, die Mitbewerberin war, die Beklagte ab und verlangte Unterlassung. Sie war der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da Telefaxnummer, Telefonnummer und E-Mail-Adressen fehlten, obwohl diese laut Impressum ja verfügbar seien. Eine Nichtverfügbarkeit läge nur bei Nichtvorhandensein von Adressen und Nummern vor. Die Beklagte jedoch widersprach und argumentierte, dass auch eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit sowie eine bewusste Entscheidung des Unternehmens der Nichtverfügbarkeit einer bestimmten Adresse für den Widerruf ausreichend seien.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht folgte der Argumentation der Beklagten nicht. Es sah die Widerrufsbelehrung der Beklagten als insoweit nicht vollständig an, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthielt. Im seit dem 13.06.2014 geltenden, neu gefassten § 355 BGB ist geregelt, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen muss, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. Durch die Neufassung kann der Widerruf nun also auch formlos erklärt werden, sodass eine mündliche, telefonische oder auch durch Fax oder E-Mail erfolgende Erklärung möglich ist.

Der Unternehmer ist gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren. Dabei ist es dem Unternehmer freigestellt, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Diese ist im Gestaltungshinweis folgendermaßen erläutert: „fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein“.

Auch wenn die Beklagte nicht verpflichtet war, die Muster-Widerrufsbelehrung zu nutzen, entbindet sie das nicht von ihrer Belehrungspflicht. Obwohl die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz steht, sondern nur in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt wird, ergibt eine Auslegung des Gesamtkontext, dass der Gesetzgeber die Erleichterung und die erweiterten Möglichkeiten des Widerrufs dadurch verdeutlichen wollte, dass dem Verbraucher auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse in der Belehrung zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Meinung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ statt von „vorhanden“ die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass das Unternehmen sich aussuchen könne, ob es diese Angaben macht. Wenn Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse existieren, wie es bei der Beklagten ausweislich des Impressums der Fall war, müssen sie in der Widerrufsbelehrung genannt werden.

LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14


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