Wichtige BGH-Entscheidung zur Abkürzung der Gewährleistungsfrist in Kfz-Händler-AGB
Gemäß § 475 Abs. 2 BGB können gewerbliche Verkäufer durch entsprechende Vereinbarungen die Gewährleistungsdauer bei Neuwaren auf zwei Jahre beschränken, bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von gewerblichen Verkäufern (hier Gebrauchtwagenhändler) unwirksam, wenn darin die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Hinblick auf Körper, Gesundheit und Leben des Käufers verkürzt werden, da hierbei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7a und b BGB vorliege.
Urteil des BGH vom 29.05.2013
BGH online