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Wettbewerbswidriger Kundenfang durch "PostIdent-Sendung"

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 U 93/11


Wettbewerbswidriger Kundenfang durch "PostIdent-Sendung"

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 21.10.2011 unter dem Az. 5 U 93/11 entschieden, dass eine Telekommunikationsfirma, die einen Vertrag auf dem Postweg versendet, dann wettbewerbswidrig handelt, wenn sie dem Kunden den Vertrag im Wege des PostIdent-Verfahrens zusendet und der Kunde dabei mit seiner Unterschrift nicht lediglich den Erhalt der Sendung bestätigen soll, sondern den Vertrag damit abschließt. Von einem "Hereinlegen" des Kunden könne gesprochen werden, wenn dieser nicht ausreichend über diesen Sachverhalt aufgeklärt wurde. Damit liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der sich nicht über die Folgen der Unterschrift im Klaren war.

Damit wurde es der Beklagten untersagt, mit Hilfe des PostIdent-Verfahrens Verträge zustellen zu lassen, ohne die Kunden zuvor darüber aufzuklären, dass mit der Leistung der Unterschrift eine Willenserklärung abgegeben werden soll, die auf den Vertragsabschluss gerichtet ist. Denn so ein Verhalten sei unlauter.

Unlauter handele, wer die Entscheidungsfindung von Verbrauchern im Sinne des § 3 UWG durch das Vorenthalten einer Information beeinflusst, die wesentlich für die Willensbildung ist.
Nach § 5a UWG gelten seien auch Informationen wesentlich, die dem Verbraucher für kommerzielle Kommunikation nicht verschwiegen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall seien diese wichtigen Informationen verschwiegen worden. Die Übersendung des Formulars im PostIdent-Verfahren an Verbraucher ist eine Handlung, die irreführendes Unterlassen im Sinne von § 5a UWG impliziert, weil mit Hilfe der Unterschrift ein Vertrag zustande kommen soll, ohne dass das dem Verbraucher klar sein konnte.
Soweit die Beklagte bestreite, dass Frau L bei der Leistung ihrer Unterschrift nicht wusste, dass sie einen Vertrag damit abschließt, so sei dies unerheblich. Es komme nämlich nicht auf das Verständnis der Frau L an, sondern auf dasjenige eines durchschnittlichen Verbrauchers gemäß § 3 UWG.
Das Vorenthalten dieser Information über die vertragsbegründende Bedeutung einer Unterschrift stelle eine unlautere Irreführung infolge Unterlassens dar. Denn es handele sich dabei um eine „wesentliche“ Information im Sinne des § 5a UWG. Das gelte umso mehr, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handele. Bei einem solchen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Willenserklärung Informationen klar und eindeutig zugeleitet werden, die dem Verbraucher erklären, wodurch der Vertrag zustande komme.
Das Maß der Deutlichkeit müsse hohe Anforderungen erfüllen. Denn für den Durchschnittsverbraucher sei es ein bislang ungewöhnlicher Vorgang, dass es zu einem Vertrag komme, wenn ein Briefträger ihm eine Unterschrift bei Aushändigung einer Postsendung abverlange. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehe es dabei nur darum, den Erhalt einer Sendung zu bestätigen. Wer unterschreibe, der tue dies in der Annahme, unterschreiben zu müssen, wenn er die Sendung überhaupt ausgehändigt bekommen soll.
Wenn dieser Verbrauchererwartung entgegengewirkt werden solle, bedürfe es einer deutlichen und unüberhörbaren Klarstellung. Wenn diese ausbleibe, werde der Kunde „hereingelegt“. Den Anforderungen an die Deutlichkeit werde das von der Beklagten in Rede gestellte Telefonat nicht gerecht.

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 U 93/11


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