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Wettbewerbswidrige Übernahme der Selbstbeteiligung durch Reparaturwerkstatt

LG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11


Wettbewerbswidrige Übernahme der Selbstbeteiligung durch Reparaturwerkstatt

Eine Autowerkstatt darf nicht gegenüber der Versicherung des Kunden in voller Höhe abrechnen, wenn dem Kunden auf der anderen Seite ein Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung gewährt wird. Diese wird dann im Ergebnis nicht gezahlt. Dadurch werden gegenüber den Versicherungen vielfach überhöhte Rechnungen gezahlt, was sich als Benachteiligung der Versicherungen und der übrigen Versicherungsnehmer darstellt. Ein solches Rabattsystem ist wettbewerbswidrig, lockt Kunden mit unsachlichen Faktoren an und verleitet diese zum Vertragsbruch.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Schaden- und Unfallversicherung. Unter anderem übernimmt sie den Austausch beschädigter Glasscheiben bei Selbstbeteiligung des Versicherungskunden. Die Beklagte führt Autoverglasungen durch. Sie lässt sich die Forderungen von den Kunden abtreten und macht diese gegen die Klägerin geltend. Die Versicherer zahlen dann den Rechnungsbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung von üblicherweise 150,00 €.

Die Beklagte rechnete einen Schadensfall gegenüber der Klägerin ab. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 € war in der Rechnung mit aufgeführt. Dieser Betrag wurde von dem Kunden jedoch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eingefordert. Vielmehr wird dieser als Nachlass gewährt, um weitere Kunden anzulocken. Dennoch wird gegenüber der Klägerin und den weiteren Versicherern in voller Höhe abgerechnet, obwohl dieser Nachlass gleichfalls an die Versicherer weitergegeben werden muss. Die Klägerin fordert nunmehr die Unterlassung dieses Geschäftsgebarens, weil sich dies als wettbewerbswidriger Eingriff und unzulässige Werbemaßnahme darstelle. Den Versicherungskunden werde nicht offenbart, dass der Nachlass gleichzeitig ein Schaden der Versicherung ist.

Entscheidung
Das Landgericht Köln gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass die Beklagte die Selbstbeteiligung nicht von den jeweiligen Versicherungsnehmern einfordert. Diese wird vielmehr als eine Art „Rabatt“ erlassen. In den Rechnungen wird dieser gesonderte Nachlass nicht aufgeführt, sondern in voller Höhe den Versicherungsunternehmen in Rechnung gestellt. Die Beklagte erhält daher Beträge ersetzt, die teilweise nicht entstanden sind.

Ein versicherungsrechtlicher Zusammenhang zwischen einem verschwiegenen Rabatt und einer überhöhten Rechnung ist der Beklagten als Autowerkstatt aus eigener Fachkunde bekannt. Das Vorgehen der Beklagten führt bei der Klägerin für jeden Versicherungsfall durchschnittlich zu Schäden in Höhe von 150,00 €. Dieser Schaden ist das Spiegelbild der Selbstbeteiligung, welche die Beklagte rechtsgrundlos den Kunden erlässt. Die Beklagte wirbt mithin in unlauterer Weise für einen nicht rechtswidrig gewährten Nachlass, was die freie Entscheidung der Kunden beeinflussen kann. Ferner wird das Geschäftsmodell der Klägerin von der Beklagten gezielt behindert.

Ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch ergibt sich auch losgelöst vom Wettbewerbsrecht aus §§ 826,1004 BGB. Die Beklagte schädigt die Klägerin durch Erstellung überhöhter Abrechnungen wissentlich und willentlich. In diesem Zusammenhang werden Strafgerichte auch zu prüfen haben, ob sich dieses Vorgehen als Betrugshandlung zu Lasten der Klägerin und anderen Versicherern darstellt.

Nicht zu tolerieren ist neben dem unlauteren Eingriff in den Wettbewerb auch, dass durch den verdeckten Nachlass die Kunden zum Vertragsbruch gegenüber der jeweiligen Versicherung verleitet werden. Diese weigern sich im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Rabatt, die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 € zu zahlen. Zumal durch die versprochene Ersparnis von etwa 150,00 € auch mehr Kunden angelockt werden. Auch werden durch den Nachlass nicht etwaige Werbemaßnahmen gleichwertig kompensiert.

Fazit
Das Landgericht Köln hat mit dem Urteil sowohl Verbraucher als auch Versicherer geschützt. Die unsachliche Einflussnahme auf den Wettbewerb durch verdeckte Nachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung werden die Kunden angezogen und zum Vertragsbruch angestiftet. Den Versicherungen hingegen entsteht ein erheblicher Schaden, welcher im Zweifel durch höhere Beiträge kompensiert wird. Insofern musste dieser Praxis einer namhaften Autoglas-Werkstatt eine klare Abfuhr erteilt werden.

LG Köln, Urteil vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11


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