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Wettbewerbswidrige Schleichwerbung in Presseartikel

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2019 – Az.: 6 W 64/19


Wettbewerbswidrige Schleichwerbung in Presseartikel

Stimmt ein als unabhängiger Beitrag erscheinender Presseartikel eines Unternehmens nahezu wortgleich mit einer Pressemitteilung desselben Unternehmens überein, handelt es sich bei dem Artikel um eine geschäftliche Handlung zugunsten eines Dritten, die als getarnte Werbung unlauter im Sinne von  § 5a Abs. 6 UWG ist. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22.08.2019.

Im vorliegenden Fall gab ein Unternehmer eine Pressemitteilung heraus, in der es um eine Spendentätigkeit seiner Firma ging. Sowohl der Geschäftsführer als auch Lokalpolitiker wurden dabei in ihren Aussagen wörtlich zitiert, was den Betrieb dadurch in ein überaus positives Licht rückte. Die Beklagte, eine Zeitung, gab daraufhin einen Redaktionellen Bericht heraus, in dem nahezu wortgleich die Pressemitteilung wiedergegeben wurde.

Keine Berufung auf Pressefreiheit (Art. 5 GG) möglich
Das OLG Frankfurt a.M. stufte den Presseartikel als unzulässige Schleichwerbung ein. Dabei könne die Redaktion sich auch nicht auf die Pressefreiheit (Art. 5 GG) berufen. Lediglich dann sei eine Berichterstattung von der Pressefreiheit gedeckt, wenn der Bericht objektiv ist und sachliche Informationen darstellt. Vorliegend könne nicht von einem Beitrag ausgegangen werden, der allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient. Der Artikel berichte nicht objektiv über die Spende der Firma, da diese Grenze durch die fast wörtliche Übernahme der Pressemitteilung des Unternehmens überschritten wurde. Zusätzlich stelle man das geschehene in überzogenem Maße positiv dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist der Schutzumfang der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 37 – TIP der Woche). Für das Gericht war jedoch klar, dass der Bericht einen kommerziellen Zweck verfolgt, der in der Förderung des Absatzes der Firma liegt. Dabei sei irrelevant, ob die Zeitung für die verdecke Werbung bezahlt wurde, da es genüge, dass gezielt die unternehmerischen Interessen des Betriebes gefördert werden, so die Richter.

Kennzeichnung als Anzeige oder Werbung erforderlich
Da für den Leser nicht ersichtlich ist, dass es sich in Wahrheit um eine Pressemitteilung handelt, wird der Werbecharakter des Berichts verschleiert. Es handelt sich also entgegen dem Anschein nicht um einen redaktionellen Beitrag der Zeitung, da sowohl der Geschäftsführer des Unternehmens als auch Lokalpolitiker durch das wörtliche Zitieren ihrer Aussagen in ein überaus positives Licht rücken. Dabei erweckt der Artikel insbesondere durch die Zitate den Eindruck, Journalisten der Beklagten hätten mit den erwähnten Protagonisten Interviews geführt. Der Leser erwartet, dass redaktionelle Beiträge auf eigenen journalistischen Recherchen beruhen (BGH GRUR 1997, 914, 916 – Die Besten II), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Der Artikel hätte daher als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Abschließendes Urteil: Irreführung durch Unterlassen
Nach § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG konnte hier ausgegangen werden, da das beanstandete Verhalten bei gebotener objektiver Betrachtung der Förderung des Absatzes zu dienen bestimmt war, wie die Richter feststellten. Aus dem Sachverhalt ging eindeutig hervor, dass durch den Beitrag gezielte unternehmerische Interessen der Firma gefördert werden sollten. Durch die versteckte Werbung in Form des Presseartikels wurde außerdem der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht, sodass das Nichtkenntlichmachen schlussendlich dazu geeignet war, den Verbraucher zu täuschen. Demzufolge nahm das Gericht in seiner Urteilsverkündung eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 6 UWG an.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2019 – Az.: 6 W 64/19


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