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Wettbewerbswidrige Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal

Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az. 14 U 754/19


Wettbewerbswidrige Preisdarstellung auf Flugbuchungsportal

Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 29.10.2019, dass der zu zahlende Endpreis für einen Flug schon zu Beginn der Buchung ausgewiesen werden muss, einschließlich aller Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Rabatte, die nur durch Bezahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gewährt werden, dürfen daher nicht in den Endpreis mit eingerechnet werden.

Reiseportale verstoßen immer wieder gegen Regeln zur verständlichen Anzeige von Preisen. Dabei gilt seit 2008 eine Verordnung der EU, die Anbietern eine transparente Preisangabe vorschreibt.


Beworbener niedriger Flugpreis nur für bestimmten Kundenkreis
Auf dem Reiseportal ab-in-den-Urlaub.de warb das beklagte Unternehmen Invia mit Flugpreisen, die ausschließlich für Kunden galten, die mit einer „fluege.de – Mastercard Gold“ zahlen. Ein Karten-Rabatt in Höhe der Bearbeitungsgebühr („Service Fee“) von 14,99 Euro wurde den Kunden, die mit der wenig verbreiteten Kreditkarte zahlten, gewährt. Diese Gebühr, nach Darstellung der Beklagten Gegenleistung für die von ihr erbrachte Such- und Vermittlungsleistung, ist regelmäßiger Preisbestandteil. Das Unternehmen berechnete die Gebühr also generell bei jeder Flugbuchung. Demnach verteuerte sich der Flugpreis bei Kunden, die gängige Zahlungsarten nutzten von dem beworbenen niedrigeren Preis ausgehend nach Eingabe weiterer Daten und längerem Scrollen um die Service Fee in Höhe von 14,99 Euro pro Flugstrecke. Dies erfuhren sie also erst gegen Ende des Buchungsvorgangs, nachdem sie sich bereits auf den günstigeren Preis eingelassen hatten.

Klageerfolg in Berufungsinstanz
Das Landgericht Leipzig hatte in erster Instanz die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale vom 01.03.2019 abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kläger in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen. Das Gericht hat der Klage folglich stattgegeben. Der Kläger durfte das angefochtene erstinstanzliche Urteil aus den hier dargelegten Gründen für rechtsfehlerhaft halten:

Verstoß gegen EU-Bestimmungen zur Preistransparenz
Mit der intransparenten Darstellung habe das Unternehmen gegen den in der EU Verordnung Nr. 1008/2008 festgelegten Art. 23 Abs. 1 zur Preistransparenz von Flugbuchungen verstoßen. Genauer gesagt sei der Zweck von Art. 23 der Verordnung nicht erreicht, da Preise weder schnell noch effektiv verglichen werden könnten, wenn der zunächst angegebene Preis gar nicht der tatsächliche Endpreis sei. Überdies ist dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Kunde, der die genannte Kreditkarte noch nicht hat, diese auch nicht im Rahmen einer begonnenen Flugsuche und -buchung noch erlangen könnte. Vielmehr wäre zunächst eine Beantragung erforderlich, was gewisse Zeit in Anspruch nähme, da die Erlangung einer von der Beklagten gelabelte Mastercard eine vorherige Beantragung und Bonitätsprüfung voraussetzt.

Vorhersehbarkeit von Zusatzkosten im Endpreis
Zur Gewährleistung eines effektiven und schnellen Preisvergleiches muss der Preis schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden, so das Gericht in seiner Urteilsverkündung. Dabei müssen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Preis beinhaltet sein. Die Servicegebühr, die für den Großteil der Kunden ohnehin anfällt, sei andernfalls unvorhersehbar. Dabei komme es auch gar nicht auf den konkreten Verbreitungsgrad der Kreditkarte an, so das Gericht weiter. Ausreichend sei es vielmehr, dass zumindest für einen erheblichen Teil der Verbraucher die Servicegebühr unvermeidbar sei, da sie über keine derartige Kreditkarte verfügten.

Frühbucherrabatte sind grundsätzlich für jeden Kunden zu erlangen
Die Auffassung der Beklagten, die streitgegenständliche Preisdarstellung sei als Angebot eines Fluges unter besonderen Konditionen zulässig, wurde vom Senat nicht geteilt. Dieser stellte klar, dass Frühbucherrabatte grundsätzlich für jeden Kunden zu erlangen sind, der zu einer bestimmten Zeit bucht, und nicht nur für einen bestimmten Kundenkreis. Daran ändere, so der Senat, auch die Argumentation der Beklagten nichts, die Bedingungen für entsprechende Angebote bei Zahlung mit der „fluege.de – Mastercard Gold“ seinen klar erkennbar.

Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az. 14 U 754/19


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