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Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen

Wettbewerbswidrige Werbung mit Gutscheinen durch KFZ-Werkstätten bei Kaskoschäden


Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen

Das Versprechen eines Gutscheins für einen Reparatur-Folgeauftrag an Kunden mit Teilkaskoversicherung mit Selbstbehalt ist wettbewerbswidrig 

Mit der Frage, ob eine Autowerkstatt Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag versprechen darf, setzt sich das Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2013 (Az. 4 U 31/13) auseinander.

Die Klägerin hatte zwei Testpersonen in die Werkstatt der Beklagten geschickt. Beide Testpersonen gaben in den Verkaufsgesprächen an, über eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zu verfügen. In diesen Gesprächen versprach die Beklagte beiden Testpersonen einen Gutschein für einen Folgeauftrag, wenn sie die Beklagte mit dem Austausch einer Autoglasscheibe beauftragten. Die Klägerin hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte ab. Nachdem diese sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, trafen sich die Parteien schließlich vor dem OLG Hamm wieder.

Die Beklagte argumentierte, dass bereits keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG vorliege, weil die von der Klägerin eingesetzten Testpersonen von vorneherein nicht vorgehabt hätten, einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Zudem sei die Anlockwirkung des Angebots der Beklagten stark geschmälert, weil ein Folgeauftrag notwendig gewesen sei, um in den Genuss des Gutscheins zu kommen. 

Die Argumentation überzeugte das OLG Hamm jedoch nicht. Es führte aus, dass sehr wohl eine geschäftliche Handlung der Beklagten vorliege. Hierzu reiche es bereits aus, dass die streitige Werbung geeignet sei, den Absatz der Beklagten zu fördern. Ob es tatsächlich zu einer Absatzförderung komme, sei dagegen unerheblich. 

Die Werbung der Beklagten entspreche auch nicht der fachlichen Sorgfalt gemäß § 3 II 1 UWG. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Preisnachlässen zu werben. Allerdings unterliege auch die Werbung mit einem Rabatt der Missbrauchskontrolle, wenn die angesprochenen Verbraucher bei ihrer Entscheidung für einen Mitbewerber auf die Interessen Dritter acht nehmen müssten. So liege es aber hier. Nach den Versicherungsbedingungen seien die Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbehalt zur Schadensminderung verpflichtet. Dies bedeute, dass sie die Kosten für eine Reparatur möglichst gering halten und dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben über die Höhe der Reparaturkosten machen müssten. Das Versprechen eines Gutscheins für einen Folgeauftrag könne jedoch dazu führen, dass die Versicherungsnehmer die Beklagte mit einer Reparatur beauftragten, obwohl sie nicht der günstigste Anbieter sei, um in den Genuss des Gutscheins zu gelangen. Der Versicherungsnehmer habe in der Regel keine Vorteile, wenn er einen günstigeren Mitbewerber beauftrage, im vorliegenden Fall profitiere er jedoch von dem versprochenen Gutschein, wenn er diesen Rabatt gegenüber seiner Versicherung nicht angebe. Die Werbung der Beklagten mit einem Gutschein für einen Folgereparaturauftrag sei also insgesamt geeignet, die vom Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag geschuldete objektive Entscheidung für eine Werkstatt erheblich zu Gunsten der Beklagten zu beeinflussen. Es sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Bevölkerung angesichts des in Aussicht gestellten Rabatts zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber der eigenen Versicherung bereit sei. 

Weiter führte das Gericht aus, dass die Handlung der Beklagten auch geschäftlich relevant gemäß § 3 II 1 UWG sei. Die von ihr versprochenen Gutscheine seien prinzipiell geeignet, die Entscheidung eines Verbrauchers zu beeinträchtigen und ihn eine Entscheidung treffen zu lassen, die er sonst so nicht getroffen hätte.

Ein konsequentes Urteil, das insbesondere die Kaskoversicherungen durchaus begrüßen werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, Az. 4 U 31/13 


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