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Wettbewerbsverletzung bei behördlicher Erlaubnis

OLG HH, 3 W 22/14


Wettbewerbsverletzung bei behördlicher Erlaubnis

Die Genehmigung einer bestimmten Arzneimittelbezeichnung durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schließt eine wettbewerbsrechtliche Prüfung dieser Bezeichnung durch die Gerichte unter den Aspekten des Rechtsbruchs und der Irreführung dann aus, wenn die Bezeichnung Gegenstand der behördlichen Prüfung war.

Der Zulassung eines Medikaments geht eine Prüfung durch die Verwaltungsbehörde voraus. Die dem Antrag auf Zulassung anzuschließenden Angaben sind in § 22 des Arzneimittelgesetzes aufgelistet. Die Legitimationswirkung der Zulassungsentscheidung erstreckt sich allerdings nicht ohne Weiteres auf alle Angaben im Einzelnen. Das ist nur dann der Fall, wenn sich die Zulassungsbehörde auch inhaltlich konkret mit einer bestimmten Angabe oder einer bestimmten Unterlage auseinandergesetzt hat.

Einem Eilverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg lag die Rechtsfrage zugrunde, ob die behördliche Zulassung eines Arzneimittels der gerichtlichen Überprüfung einer bestimmten Arzneimittelbezeichnung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten entgegensteht:

Die Antragstellerin hatte einen Verfügungsantrag mit dem Ziel eingebracht, der Antragsgegnerin das Anbieten, Bewerben und In-den-Verkehr-Bringen eines zugelassenen Arzneimittels zu untersagen, das den Wirkstoff Alprostadil enthielt. Das Präparat wird zur symptomatischen Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium III oder IV nach Fontaine („Schaufensterkrankheit“) eingesetzt, wenn die Patienten für eine Amputation nicht geeignet sind. In der Arzneimittelbezeichnung war unter anderem den Begriff „kardio“ zu finden.

Die Antragstellerin machte im Verfahren geltend, dass es sich durch die Verwendung des Begriffs „kardio“ um eine irreführende Arzneimittelbezeichnung handeln würde, da eine therapeutische Wirkung des Arzneimittels im Bereich von Herzerkrankungen nicht gegeben sei. Im Gegenteil, es bestehe eine Kontraindikation des Präparats bei bestimmten Herzerkrankungen.

Der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Arzneimittelbezeichnung während des behördlichen Zulassungsverfahrens um den Zusatz „kardio“ ergänzt und diesen Begriff thematisiert hatte. Die Behörde hat eine zustimmende Äußerung abgegeben, die Bezeichnung war Gegenstand des arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheides.

Das erkennende Gericht nahm an, dass dieser Aspekt inhaltlich bereits von der Behörde geprüft worden war und die angegriffene Arzneimittelbezeichnung auch dann einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist, wenn das Präparat tatsächlich keine therapeutischen Wirkungen im Bereich der Herzerkrankungen entfalten sollte.

Eine andere Beurteilung hätte sich nach der Ansicht des erkennenden Gerichts nur ergeben können, wenn der Verwaltungsakt nichtig oder aufgehoben worden wäre. Anhaltspunkte dafür wurden im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht geltend gemacht und waren für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

Der Verweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 U 41/13) führte nicht zum Erfolg. Die in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung erging unter anderem, weil es sich bei der vorgelegten Bescheinigung (Certyficate of Free Sale) nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne einer Zulassung gehandelt hatte.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg zurück.

Aus dem Text der veröffentlichten Entscheidung geht nicht hervor, welcher konkreten Argumente sich die Arzneimittelherstellerin im behördlichen Verfahren bedient hatte und welche Gründe die Behörde dazu bewogen hatten, die Arzneimittelbezeichnung mit dem Zusatzbegriff „kardio“ zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wird vom erkennenden Gericht auf unveröffentlichte Beilagen verwiesen.

Das BfArM hat im Jahr 2013 gemeinsam mit dem Paul-Ehrlich-Institut eine Leitlinie für die Bezeichnung von Arzneimitteln veröffentlicht, die Verwechslungen und Fehlanwendungen durch unklare, irreführende oder verharmlosende Namen ausschließen soll. Es bleibt abzuwarten, ob sie den erwünschten Effekt erzielen wird.

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14


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