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Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Schuhmodell

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14


Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Schuhmodell

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14, entschieden, dass auch Schuhen eine wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Im vorliegenden Fall reichte diese aber nicht aus, um einen Schutz vor Nachahmung zu begründen.

Die Klägerin begehrt Unterlassung von den Beklagten, einen Trachtenpump anzubieten oder zu bewerben, der ihren Modellen ähnlich sieht. Auch verlangt sie Auskunftserteilung bezüglich des Umfangs dieser geschäftlichen Handlungen und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung. In erster Instanz ist sie mit diesem Anliegen gescheitert. Das Landgericht war der Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob den Schuhmodellen der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Eine Herkunftstäuschung jedenfalls sei zu verneinen, da es an Bekanntheit des Schuhs fehle. Trachtenmode sei schließlich inzwischen deutschlandweit in allen Altersklassen begehrt. Dies zeige sich beispielsweise auf den vielen Oktoberfesten. Der Verkauf von 1264 Schuhpaaren in über drei Jahren reiche nicht aus, um eine Bekanntheit zu belegen.

Auch eine Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Modells im Sinne von § 4 UWG sei nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und vertritt die Ansicht, das LG habe den angesprochenen Verkehrskreis zu weit gezogen, denn es handele sich bei ihrem Produkt um ein hochwertiges Schuhmodell, welches nicht zu "Partyzwecken" getragen werde. Dem entsprechend seien die Verkaufszahlen ausreichend, um eine Bekanntheit in den Kreisen der Trägerinnen hochwertiger Trachtenkleidung zu begründen.
Doch die Berufung hat auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Richter konnten keinen Verstoß gegen das UWG erkennen. Es könne allerdings dem von der Klägerin verkauften Trachtenpump nicht die wettbewerbliche Eigenart abgesprochen werden. Eine solche sei dann gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung bzw. wesentliche Merkmale sich dazu eignen, interessierte Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und/oder Besonderheiten des Produkts hinzuweisen. Es müsse sich von anderen Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe in einem Maß abheben, das den Verkehr auf die Herkunft des Produkts schließen lasse.
Das Schuhmodell der Klägerin sei ein klassischer Pump. Dieser wirke zugleich modern und rustikal, da er eine Plateausohle aufweise, aber auch mit einem breiten Riemchen versehen sei, auf welchem sich eine Schnalle wie auf Trachtenschuhen befinde. Diese Kombination verleihe dem Schuh besondere Originalität, von der auch Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft möglich seien.

Jedoch setze der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine gewisse Bekanntheit voraus. Ansonsten bestehe keine Gefahr der Herkunftstäuschung. Es sei der Klägerin nicht darin zu folgen, dass zu den Verkehrskreisen nicht alle Käuferinnen von Trachtenmode gehören. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass sich eine Käuferin von „Party-Dirndln“ für das Oktoberfest für einen Trachtenpump zum Preis von fast 200,– € interessiere. Es gebe aber genügend Interessentinnen für eine hochwertige Trachtenmode. Insofern sei der Verkauf von 1087 Paaren nicht ausreichend, um dem Produkt eine gewisse Bekanntheit zuzuschreiben.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14


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