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Wettbewerbsrecht: Haftung des GmbH-Geschätsführers möglich


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Das wichtigste Merkmal der Unternehmensform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die namensgebende Haftungsbeschränkung. Als sogenannte juristische Person haftet - wie bei anderen juristischen Personen wie einem eingetragenen Vereinen (e.V.) auch - normalerweise aber nur die Gesellschaft, nicht aber Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter selbst.

Davon gibt es Ausnahmen. Auch bei der GmbH kann der Geschäftsführer unter Umständen persönlich haftbar sein. Dies hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 13.1.2012 (Az. 5 U 30/12) bekräftigt und dementsprechend geprüft.

Ein Direktvertrieb für Energieverträge hatte im Beratungsgespräch gegenüber potenziellen Kunden wahrheitswidrig damit geworben, dass es bei Vertragsabschluss zu keinem Anbieterwechsel käme, aber dennoch eine deutliche Absenkung der Kosten für zukünftige Gaslieferungen zu erwarten sei.

Dagegen wandte sich ein Mitbewerber und erhob Unterlassungsklage, wobei er diese nicht nur gegen das Unternehmen als juristische Person, sondern gleich auch gegen den Geschäftsführer persönlich richtete.

Das Gericht betrachtete auch diesen Antrag erwartungsgemäß als zulässig und prüfte, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegeben seien. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer Kenntnis von einem Rechtsverstoß hatte und auch in der Lage war, diesen zu verhindern.

In der Antragsbegründung hatte der Kläger selbst bereits ausgeführt, dass die beklagte GmbH nicht eigene Angestellte, sondern Subunternehmer mit dem Vertrieb beauftragt habe, die wiederum mit eigenen und auch unternehmensfremden Mitarbeitern Haustürwerbung betrieben hätten.

Aus dieser Vertriebsstruktur ergab sich schon die Fragestellung, ob der Geschäftsführer überhaupt von den in diesem Zusammenhang begangenen Wettbewerbsverstößen Kenntnis haben und sie verhindern konnte.

Das Gericht konnte hier aber nicht einmal die Kenntnis von den Vorgängen nachweisen und lehnte daher eine Privathaftung des Geschäftsführers ab.

Grundsätzlich ist diese aber in Ausnahmefällen möglich. Hätten sich Beweise für eine Kenntnis des Geschäftsführers ergeben, wäre das Urteil eindeutig zu dessen Ungunsten ausgegangen. Entscheidend war hier also lediglich das Fehlen von Beweisen.

Die Möglichkeit einer Privathaftung von Geschäftsführern einer GmbH wurde somit noch einmal bekräftigt.

Auch bei anderen juristischen Personen schützt diese nicht unter allen Umständen die dahinterstehenden natürlichen Personen vor einer Privathaftung. Unter dem Begriff Durchgriffshaftung sind einige Fallkonstellationen zusammengefasst, die z.B. auch einen eingetragenen Verein (e.V.) betreffen können.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012 (Az. 5 U 30/12)


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