• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz

OLG DUS, I-15 U 103/14


Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz

Mit seinem Urteil (Az.: I-15 U 103/14 vom 14.10.2014) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass beim Online-Handel die Angaben über die Versandkosten ins Ausland nicht fehlen dürfen. Nach Auffassung des 15. Zivilsenats des OLG Düsseldorf handelt es sich dabei keinesfalls um einen Bagatellverstoß, wenn diese Hinweise verschwiegen werden. Das Gericht sieht bei fehlenden Preisangaben im Grundsatz einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Es reicht daher auch nicht aus, wenn dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, die Versandkosten bei dem Online-Händler zu erfragen. Für das OLG Düsseldorf ist die fehlende Kostenangabe für den Auslandsversand schon deshalb keine Bagatelle, weil es sich bei dem Antragsgegner um einen Auslandsversand handelt, der hauptsächlich Verbraucher in Deutschland anspricht.
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf am 10.4.1014 noch entschieden, dass nur die „allernotwendigsten Informationen“ an den Kunden weitergegeben werden müssen. Ansonsten würde sich dieser überfordert fühlen. Für das LG Düsseldorf war die fehlende Information über die Versandkosten daher nur ein Bagatellverstoß. Das OLG Düsseldorf hat als Berufungsinstanz in diesem Punkten konträr entschieden. Gleichzeitig rieten die OLG-Richter der Beklagten, ein Anerkenntnisurteil abzugeben. Die Beklagte folgte dem Rat des Gerichts, das in den fehlenden Preisangaben für den Auslandsversand einen erheblichen Wettbewerbsverletzung erkannte. Das gilt gleichfalls für die unvollständigen Aussagen über die Produkte, die der Versandhändler online anbietet.

In dem vorm dem OLG Düsseldorf verhandelten Fall beanstandeten die Richter auch die fehlenden Informationen „wesentlicher Merkmale“ der Ware. In diesem Punkt wurde das vorausgegangene Urteil des LG Düsseldorf vom 10.4.2014 ebenfalls abgeändert. Bei der elektronisch vertriebenen Ware handelt es sich um Sonnenschirme. Außerdem bietet der Beklagte das entsprechende Zubehör an. Aussagen auf der Homepage des Anbieters über das Produkt wie „Stoffklasse 5“ erachteten die Richter als ungenügend. Zur umfassenden Information der Verbraucher zählen für das OLG Düsseldorf ebenso alle wesentlichen Merkmale einer Ware. Wenn der Händler sich dabei auf die allernotwendigsten Informationen beschränkt, reicht das nicht aus. Es genügt auch nicht, Bezeichnungen zu verwenden, die dem Kunden nicht auf Anhieb verständlich sind, sondern eine weitergehende Recherche erfordern. Alle relevanten Erläuterungen zur angebotenen Ware müssen auf der Website des Versandhändlers aufgeführt sein. Der Verbraucher muss vor seiner Bestellung umfängliche Informationen über Art der Ware erhalten. Dazu gehören beim Beispiel bei Sonnenschirmen insbesondere „das Material, die Farbe und die Stoffbeschaffenheit“ des angebotenen Produkts. Bei der Stoffbeschaffenheit ist es zum Beispiel für einen potentiellen Käufer für die Kaufentscheidung wichtig, ob der Stoff des Sonnenschirms eine UV-Beschichtung aufweist.

Das OLG Düsseldorf hat dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 Euro angedroht. Das gilt im Fall der Zuwiderhandlung sowohl für die unzureichenden Angaben über die die Versandkosten als auch die für ungenügenden Informationen über die Ware. Wenn das Geld bei einer Zuwiderhandlung nicht eingetrieben werden kann, droht dem Verfügungsbeklagten eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate. Im Wiederholungsfall können bis zu zwei Jahre Ordnungshaft festgesetzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az.: I-15 U 103/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland