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Wertgrenzen für Zugaben durch Apotheken


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 2009 in einem Urteil unter dem Aktenzeichen I ZR 193/07 entschieden, dass Apotheken keine Rabatte an ihre Kunden geben und ihnen auch nur Werbegeschenke von gerimgem Wert machen dürfen. Dies gelte jedoch nicht bei verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Medikamenten. Für zulässig hält der BGH Werbegeschenke, die nicht mehr als einen Euro wert sind. Bei einem Rabatt oder Geschenk im Wert von fünf Euro jedoch geht der BGH von einer Störung des Wettbewerbs aus.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat nun die Rechtsprechung des BGH in mehreren Entscheidungen konkretisiert.

So untersagte das Gericht zwei Apotheken, den Kunden 3 Euro je Rezept und 1,50 Euro je Medikament bei der nächsten Bestellung nachzulassen. Bezogen war das Angebot auf das nicht-preisgebundene Sortiment.

Gerade noch zulässig war das Werbemodell einer Apotheke, die so genannte "Apotheken-Taler" oder "Bonus-Taler" ausgab, auf welchen sich kein aufgedruckter Wert befand.

Der Kunde konnte hierbei Bonuspunkte mit einem Wert von maximal 50 Cent ansammeln.

Urteile des OVG Lüneburg vom 08.07.2011

13 ME 94/11, 13 ME 95/11; 13 ME 111/11

A&R 2011, 185; GRURPrax 2011, 356


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