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Werbung "Sky für unterwegs" ist irreführend

LG DUS, 38 O 25/14


Werbung "Sky für unterwegs" ist irreführend

Die Werbung des Mobilfunkanbieters Vodafone „Sky für unterwegs“ im Zusammenhang mit der Aussage „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ ist irreführend und damit somit wettbewerbswidrig. Dies stellte das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 10.10.2014 (Az. 38 O 25/14) fest und untersagte daher Vodafone die weitere Verwendung dieser Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern.

Vodafone hatte dabei für das Angebot „Sky für unterwegs“ geworben und in diesem Zusammenhang die Aussage „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ getroffen. Als Preis für das Angebot wurde „12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top“ genannt. Der Mobilfunkanbieter hatte ferner in seiner Angebotsbeschreibung als Technologien für die Übertragung und den Empfang der Spiele UMTS, LTE und WLAN genannt.

Der Kläger als Verbraucherschutzverein sah in der Werbung von Vodafone einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß verwirklicht und mahnte das Unternehmen daher entsprechend ab. Demnach sei das von Vodafone zum Empfang der Spiele zur Verfügung gestellte Datenvolumen nicht ausreichend, um tatsächlich alle Spiele wie beworben verfolgen zu können. Nach entsprechender Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit sei ein Empfang der Spiele in ausreichender Qualität nicht mehr möglich. Da sich Vodafone weigerte, die Werbung entsprechend abzuändern, versuchte der Kläger diese Forderung mittels der vorliegenden Unterlassungsklage durchzusetzen.

Das LG Düsseldorf gab dieser in der Folge statt und verurteilte Vodafone zur Unterlassung der weiteren Verwendung der besagten Werbeaussagen. Nach Ansicht der Richter werde demnach durch den Wortlaut der Werbung bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er könne den ganzen Monat über alle Fußballspiele wie beworben live verfolgen. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall, da nach Verbrauch des Datenvolumens der Empfang von Fußballspielen über UMTS und LTE grundsätzlich nicht mehr gewährleistet ist. Vielmehr wird durch die Drosselung die Übertragungsgeschwindigkeit derart stark reduziert, dass der Empfang der Spiele nicht mehr in ausreichender Qualität möglich ist.

Die Düsseldorfer Richter stellten in diesem Zusammenhang fest, dass zwar die Nutzung über WLAN auch nach entsprechender Drosselung noch möglich sei. Durch die Angabe von zwei Gigabyte als zusätzliches Datenvolumen bei Buchung des Angebots werde jedoch bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dieses Datenvolumen sei für den Empfang aller Fußballspiele wie beworben ausreichend.

Die Frage, wie viel Datenvolumen bereits nach dem Empfang eines einzigen Spieles bereits verbraucht sei, ließen die Richter vorliegend offen. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass alle Fußballspiele in einem Monat mit den gewährten zusätzlichen zwei Gigabyte über UMTS oder LTE live verfolgbar seien.

Auch verwarfen die Richter in diesem Zusammenhang den Einwand der Beklagten, nach dem der Zuschauer aufgrund des zeitgleichen Beginns vieler Spiele sowieso nur eine begrenzte Anzahl von Spielen verfolgen könne. Dies sei schon aufgrund der umfangreichen Berichterstattung nach jedem Spiel ausgeschlossen. Diese sei entsprechend grundsätzlich ebenfalls von dem Angebot abgedeckt und würde in der Folge weiteres Datenvolumen verbrauchen.

Das LG Düsseldorf stellte abschließend fest, dass in der Folge auch die Angabe des Preises von 12,95 € irreführend ist. Demnach entstehen durch die Nutzung von UMTS und LTE grundsätzlich hohe Kosten. Da die zwei Gigabyte zusätzliches Datenvolumen unzweifelhaft unzureichend für den Empfang aller Spiele wie beworben sind, ergibt sich ein entsprechend hoher weiterer Kostenfaktor für den Verbraucher. Die Werbung von Vodafone sei damit im Ergebnis wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf kann dabei im Ergebnis überzeugen. Insbesondere für den technisch unversierten Verbraucher dürfte die Angabe von zwei Gigabyte dabei im Zusammenhang mit der Werbung keinerlei besondere Aussagekraft haben. Da das Angebot jedoch zweifelsfrei davon spricht, dass bei Buchung der Empfang aller Spiele möglich sei, kann kein zwingendes Verständnis bei dem Verbraucher für die technischen Rahmenbedingungen des Empfangs vorausgesetzt werden. Das Urteil des LG Düsseldorf ist damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die grundsätzlich erforderliche Transparenz von Angeboten im stetig komplexer werdenden Mobilfunkmarkt durchaus zu begrüßen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014, Az. 38 O 25/14


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