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Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässig

Zur Zulässigkeit einer Werbung mit der Angabe "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer", die erst am Tag der Rabattgewährung erscheint


Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässig

Durch sein Urteil vom 31.03.2010 hat der Bundesgerichtshof einen unter dem Aktenzeichen I ZR 75/08 geführten Revisionsrechtsstreit über das Vorliegen unlauterer Wettbewerbsbeeinflussung bei kurzfristigen Rabattversprechen entschieden.

Kläger und Beklagter sind als Wettbewerber auf dem Markt des Haushaltsgerätehandels aufeinander aufmerksam geworden. Der Beklagte hatte im Januar 2007 als Beteiligter der Media-Markt-Gruppe an einer von dieser initiierten Werbeaktion teilgenommen und am 04.01.2010 Anzeigen geschaltet, in denen ein Rabatt in Höhe von 19 % auf den Verkaufspreis angeboten wurde, der allerdings nur für Käufe gelten sollte, die noch am selben Tag getätigt worden wären. Das Motto der Aktion stand im Zusammenhang mit der Ankündigung, dass die gerade erst auf 19 % erhöhte Mehrwertsteuer gespart werden sollte.

Der Kläger fühlte sich in seiner Eigenschaft als Wettbewerber durch die Werbeaktion des Beklagten in seinen Rechten beeinträchtigt. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Rabattangebotes würden die Verbraucher in unlauterer Weise dazu veranlasst, ohne ausreichenden Preisvergleich einem spontanen Kaufentschluss zu folgen und Elektrogeräte, aber auch DVDs, CDs oder Software beim Kläger zu erwerben. Die Werbung verstoße deshalb gegen die gesetzliche Bestimmung des § 4 Ziffer 1 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). 

Die nach vorheriger, ergebnisloser Abmahnung vom Kläger erhobene Klage wegen Unterlassung und wegen Übernahme von Abmahnkosten hatte sowohl beim Landgericht Stuttgart als auch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg.

Gegen das Berufungsurteil legte der Beklagte form- und fristgerecht Revision bei dem Bundesgerichtshof ein. Der I. Senat des Bundesgerichtshofes hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Zunächst wiesen die erkennenden Richter am Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich die rechtlichen Grundlagen des Wettbewerbsrechts seit 2007 grundlegend geändert haben. Nur dann, wenn die Werbemaßnahme bereits bei ihrer ersten Ausführung im Jahr 2007 wettbewerbswidrig gewesen wäre, könnten ein für die Zukunft geltender Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Abmahnung gegeben sein. Konkret bleibt die Rechtsänderung aus dem Jahr 2008 im vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung.

Nach alten und nach neuen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen hatten die Richter über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Rechtsverstoß dadurch begangen werden kann, dass mit einer Rabattaktion geworben wird, die nur an dem Tag gelten soll, an dem die Werbemittel erscheinen. Die Richter der Berufungskammer am Landgericht Stuttgart waren der Ansicht des Klägers gefolgt, dass eine derartig kurze Dauer der Werbeaktion dem Verbraucher die Möglichkeit nimmt, Preise zu vergleichen, bevor er einen Kaufentschluss fasst. Hierin sahen die Berufungsrichter sowohl ein wettbewerbswidriges Handeln gegen die Interessen der Verbraucher als auch ein gezieltes Benachteiligen von Mitbewerbern. Der auf Handelssachen, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte I. Senat des Bundesgerichtshofes sah die Voraussetzungen für wettbewerbswidriges Handeln nach § 4, Ziffern 1 und 10 UWG hingegen als nicht erfüllt an.

In den Gründen zu ihrer Entscheidung führen die Richter aus, dass es dem mündigen Verbraucher durchaus zugetraut werden kann, mit Hilfe moderner Medien und dank des großen Angebotes elektrischer Hausgeräte auch kurzfristig Preisvergleiche anzustellen. Ein Rabattangebot sei grundsätzlich nicht negativ zu bewerten. Es stelle keine unzulässige Beeinflussung dar und sei als solches nicht dazu geeignet, den Interessenten in unlauterer Weise unter Kaufdruck zu setzen.

Die Preisgestaltung unterliege im Übrigen allein dem Unternehmer.

BGH, Urteil vom 31.03.2010, Aktenzeichen I ZR 75/08


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