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Werbung mit "Zertifizierter Bausachverständiger"

LG Bonn, Urteil vom 10.06.2015, Az. 16 O 38/14


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Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.06.2015 zum Aktenzeichen 16 O 38/14 entschieden, dass ein staatlich geprüfter Bautechniker nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seinem Briefkopf die Formulierung "zertifizierter Bausachverständiger" wählt. Dies stellt insbesondere keine Irreführung dar, wenn der TÜV den Sachverständigen zertifiziert hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verband, der die gewerblichen Interessen fördert. Unter anderem zählen verschiedene Handwerkskammern sowie Industrie-und Handelskammern zu seinen Mitgliedern. In dem Rechtsstreit hat er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen. Begründet wurde der Anspruch mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten. Am 22. Januar 2014 verwendete er in einem Schreiben für eine Versicherungsgesellschaft einen Briefkopf, den der Kläger beanstandete. Daraufhin mahnte er ihn am 23. Juni 2014 ab, wobei er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügte. Nach Ansicht des Klägers habe es der Beklagte in Zukunft zu unterlassen, bei seinen Geschäftsbeziehungen mit dem Zusatz zertifizierter Bausachverständiger zu werden, da dadurch eine Irreführung vorliege. Dies gelte sowohl für die Nennung mit als auch ohne den Hinweis auf den Technischen Überwachungsverein (TÜV). Durch die Verwendung erwecke der Beklagte den Eindruck, dass er vollumfänglich über Sachverständige Erkenntnisse im Bauwesen verfüge und dementsprechend vom TÜV autorisiert worden ist.

Mit seinem Schreiben vom 2. August 2014 trat der Beklagte dem Begehren auf Unterlassung entgegen, wobei er bereits am 18. Juli 2014 die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet hat. Die Unterschrift sollte allerdings unter Vorbehalt geleistet werden, was von dem Kläger nicht angenommen worden ist. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass er den streitgegenständlichen Briefbogen lediglich als internes Dokument für die Auftraggeberin, eine Versicherungsgesellschaft, genutzt habe. Dementsprechend liege entgegen der Auffassung des Klägers keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr vor. Ausdrücklich sei das Dokument nicht für Dritte bestimmt gewesen, so dass es bereits an wettbewerbsrechtlichen Handeln fehle. Alternativ hat er vorgetragen, dass es sich nicht um eine wettbewerbswidrige Handlung handle. Eine Irreführung liege aufgrund der gewählten Bezeichnung nicht vor. Die Bezeichnung als Bausachverständiger impliziere nicht den Eindruck, dass er auf jedem Gebiet der Branche ein Spezialist ist. Die Situation sei insoweit mit dem Ausdruck des Rechtsanwalts zu vergleichen.

Das Landgericht hat der Klage nicht stattgegeben. Nach Auffassung der Richter stehe dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Der Beklagte habe sich insoweit nicht entgegen der Regelungen des Wettbewerbsrechts verhalten, insbesondere nicht gegen die Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Bezeichnung als zertifizierter Bausachverständiger sei nicht irreführend und folglich auch keine unlautere Maßnahme im Wettbewerb.

Zwar verwende der Beklagte den streitgegenständlichen Briefbogen entgegen seiner Auffassung im geschäftlichen Verkehr, obgleich das Schadensgutachten von einer Versicherung angefordert worden ist. Diesbezüglich seien die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu bejahen. Durch den Vertrag zur Anfertigung eines Schadensgutachtens der Beklagte von der Versicherung beauftragt, so dass das Verhalten des Beklagten auf den Abschluss des Geschäfts gerichtet ist. Damit Weise die Durchführung des Vertrages einen Markt- und Unternehmensbezug auf. Es handle sich daher nicht um ein internes Dokument, weil das Gutachten nicht beim Beklagten verbleibt. Ferner hätten auch die Geschädigten einen Anspruch gegen ihre Versicherung, Einsicht in das erstellte Gutachten zu nehmen. Unerheblich sei, dass weitere Dritte keine Kenntnis nehmen können.

Die Kammer kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Briefkopfes nicht als Irreführung zu sehen ist. Adressatenkreis sei jeder, der ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich des Bauwesens benötigt. Die Bezeichnung als Sachverständiger impliziere bei einem potentiellen Auftraggeber, dass derjenige, der die Bezeichnung nutzt, auch über die notwendige Sachkunde verfügt. Als staatlich geprüfter Bautechniker sei dies bei dem Beklagten anzunehmen. Es liege jedoch nach Auffassung der Kammer kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der angesprochene Adressatenkreis aufgrund der Verwendung Kenntnisse im gesamten Bauwesen erwartet. Der von dem Beklagten angeführte Vergleich mit dem Rechtsanwalt konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen, weil es sich bei dem Titel um einen gesetzlich geschützten Begriff handelt.

Zuletzt sei der Beklagte auch vom TÜV zertifiziert worden, so dass auch aus dem Grund keine Irreführung des angesprochenen Adressatenkreises vorliegt.

LG Bonn, Urteil vom 10.06.2015, Az. 16 O 38/14


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