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Werbung mit UVP-Preis

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 94/14


Werbung mit UVP-Preis

Mit Urteil (Az. 6 U 94/14) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.03.2016 entschieden, dass es eine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn in der Werbung die höhere unverbindliche Preisempfehlung (UVP) durchgestrichen ist und stattdessen ein niedrigerer Preis angezeigt wird. Nach Auffassung der Richter wird durch diese Vorgehensweise beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die höhere unverbindliche Preisempfehlung von einem Dritten festgelegt worden sei. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Hersteller oder um einen Vorlieferanten handeln.

Wenn die UVP vom Anbieter selbst festgelegt wurde, dann handelt es aus der Sicht des OLG Frankfurt um eine irreführende Werbung, wenn die Ware zugleich mit einem niedrigeren Preis angeboten wird. Das OLG Frankfurt folgte damit im Berufungsverfahren dem vorangegangenen Urteil (Az. 2-6 O 503/13) des LG Frankfurt am Main vom 02.04.2014.
Die Beklagte warb im Internet für ihr Produkt. Dem von ihr geforderten Preis stellte sie einen höheren Preis gegenüber, der durchgestrichen und als unverbindliche Preisempfehlung bezeichnet worden war. Die Klägerin, die eine Mitbewerberin der Beklagten ist, sah in der Werbung eine Irreführung. In einem Unterlassungsantrag hatte die Klägerin gefordert, dass der Beklagten die Werbung mit der durchgestrichenen Preisempfehlung untersagt werden soll, „wenn der durchgestrichene Preis nicht als Verbraucherpreis für Produkte mit vergleichbaren Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen in Betracht kommt, weil er die marktüblichen Preise für eben diese Produkte um ein Vielfaches übersteigt und anhand vergleichbarer Verkaufsangebote nicht zu ermitteln sind“. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag „jeweils beschränkt auf die konkrete Verletzungsform“ gestellt. Das Urteil auf Unterlassung erfolgte gemäß des Antrags der Klägerin. Das Gericht begründete die Verurteilung zur Unterlassung, „dass die in der Werbung genannten empfohlenen Preise im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreise in Betracht“ gekommen seien.

Mit Verfügung vom 22.02.2016 hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die beanstandete Werbung schon deshalb eine Irreführung der Verbraucher darstellt, da die unverbindliche Preisempfehlung von der Beklagten selbst vorgenommen wurde und nicht von einem Dritten stammt. Die Beklagte erkannte darin kein Fehlverhalten. Ihrer Meinung nach kam es auf diesen Aspekt aus „prozessualen Gründen“ nicht an.

Der Senat gesteht der Klägerin den Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 8 III Nr. 1 UWG zu, da die beanstandete Werbung mit der höheren und durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gegenüber dem tatsächlichen niedrigeren Preis eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Diese Gegenüberstellung der beiden Preise erweckt bei den Verbrauchern den Eindruck, der höhere und empfohlene Preis sei entweder vom Hersteller oder vom Vorlieferanten des Händlers festgelegt worden. Aus der Sicht der Verbraucher müsste es sich demnach bei der unverbindlichen Preisempfehlung um einen Preis handeln, der marktüblich und angemessen und daher dem Handel als Richtpreis empfohlenen worden sei. Die unverbindliche Preisempfehlung ist nach § 5 UWG dann irreführend, wenn sie von keinem Hersteller oder Vorlieferanten festgesetzt wurde, sondern vom werbenden Verkäufer selbst erdacht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der UVP um einen marktüblichen oder um einen „Mondpreis“ handelt. Die Werbung ist „ohne Rücksicht darauf“ irreführend, wie die unverbindliche Preisempfehlung im Hinblick auf den tatsächlichen Preis am Markt einzuschätzen ist.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 94/14


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