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Werbung mit "TÜV- und GS-Prüfzertifikat"

Werbung mit "TÜV- und GS-Prüfzertifikat" muss erkennen lassen, von welcher dazu berechtigten Stelle die Verwendung des Zertifikats genehmigt worden ist


Am 02.05.2012 erließ die 16. Kammer des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 16 O 598/11 ein Anerkenntnisurteil. Zur Begründung stellte die Kammer klar, dass eine Verwendung der Schlagworte „ TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ oder „TÜV/GS geprüft“ beim Anpreisen von Gebrauchsgegenständen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sein kann, wenn die Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat, nicht ausdrücklich benannt ist. Der Beklagte handelt mit Autoteilen. Er hatte eine Fußluftpumpe angeboten und durch Verwendung der oben bezeichneten Schlagworte den Eindruck erweckt, sowohl das Gerät insgesamt als auch verwendete Einzelteile davon dürften das TÜV-Gütesiegel „Geprüfte Qualität“ tragen.

Offizielle Aufstellung von autorisierten Prüfstellen einsehbar

Welche Prüfstellen zur Erteilung von Prüfsiegeln berechtigt sind, lässt sich aus den entsprechenden Aufstellungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entnehmen, die auch eine eigene Homepage im Internet betreibt. Das Landgericht Berlin kam bei der Überprüfung zu dem Ergebnis, dass keine autorisierte Stelle eine Prüfbescheinigung mit dem Wortlaut der oben bezeichneten Angabe herausgibt. Deshalb hat die erkennende Kammer die Verwendung der nicht weiter konkretisierten Hinweise auf eine TÜV und GS Prüfung als ungenehmigte Verwendung von Gütesiegeln bewertet. Die Unzulässigkeit ergibt sich in diesem Fall aus dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der häufig als „Schwarze Liste“ bezeichnet wird. Hier wird die Verwendung von Gütezeichen wie Prüfsiegeln ohne Genehmigung einer berechtigten Stelle unter der Ordnungsziffer 2 aufgeführt.

Weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Obwohl schon dieser Umstand zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs genügt hätte, wiesen die Richter der 16. Kammer beim Landgericht Berlin darauf hin, dass zusätzlich auch ein Verstoß gegen das Verbot, Verbraucher irrezuführen, vorgelegen habe. Der Hinweis auf eine TÜV-Prüfung erweckt bei Verbrauchern typischerweise ein besonderes Vertrauen in die Qualität und die Sicherheit eines Gerätes. Wird dabei nicht angegeben, welche Teile des Gerätes von welcher Prüfstelle unter welchen Gesichtspunkten getestet worden sein sollen, dann wird der Verbraucher möglicherweise zu einer Fehleinschätzung veranlasst. Die Angaben zur Prüfstelle sollen dem Verbraucher deshalb die Möglichkeit geben, sich konkret darüber zu informieren, was für Qualitätsprüfungen dort durchgeführt werden. Über das Internet besteht häufig sogar die Gelegenheit, Fakten über die konkrete Geräteprüfung in Erfahrung zu bringen.

Vertrauensmissbrauch

Das Landgericht Berlin wies schließlich darauf hin, dass ein Händler, der ohne konkrete Hintergrundangaben mit „TÜV/GS geprüft“ wirbt, die Vorschriften des UWG nicht nur dem Verbraucher gegenüber verletzt sondern sich auch seinen Mitbewerbern gegenüber einen ungerechtfertigten Marktvorteil sichert, indem er vorgibt, nur erstklassig geprüfte Gebrauchs- und Arbeitsgeräte anzubieten.
Der Händler, den grundsätzlich eine fachliche Sorgfaltspflicht trifft, verletzt diese bewusst, wenn er den falschen Eindruck erweckt, die von ihm verkauften Arbeitsgeräte oder Gegenstände des täglichen Gebrauchs hätten eine spezielle Sicherheitsprüfung durchlaufen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kunde etwas sorgloser mit einem Gerät umgeht, das der für „TÜV geprüft“ hält als mit einem beliebigen anderen Gerät. Der Mitbewerber, der ein ähnliches Gerät wahrheitsgemäß nicht als mit „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ versehen anbietet, wird Schwierigkeiten haben, den Kunden davon zu überzeugen, dass seine Ware ebenfalls gute Qualität aufweist.


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