• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung mit "TÜV-geprüft" muss belegt werden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13


Werbung mit "TÜV-geprüft" muss belegt werden

Eine Versandapotheke, die mit der Aussage "TÜV-geprüft" wirbt, muss dazu genauere Angaben bereitstellen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13).

Eine international tätige Versandapotheke hatte im Internet damit geworben, besonders günstig und "TÜV-geprüft" zu sein. Dabei machte sie keine näheren Angaben zu der tatsächlich vorhandenen TÜV-Prüfung und verwies nicht auf entsprechende Fundstellen. Die genannte TÜV-Zertifizierung nach ISO 90014 bescheinigt dem Qualitätsmanagement eines Unternehmens lediglich, die Mindestanforderungen zu erfüllen, um Dienstleistungen oder Waren anbieten zu können.

Ein Apotheker-Verband, dem mehrere dutzend Apotheken angehören, ging daraufhin gegen die Versandapotheke wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht vor. Der Verband vermutete durch das Vorenthalten einer Fundstelle wettbewerbswidriges Verhalten durch Irreführung potenzieller Kunden i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG. Dabei beriefen sich die Kläger auf die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen. Demnach muss, wenn ein Produkt mit einem Testergebnis beworben wird, dem Verbraucher ein Hinweis auf den Fundort des Tests gegeben werden. Damit soll der potenzielle Käufer sich selbst ein Urteil darüber bilden können, was genau getestet wurde und ob dieser Test für seine eigene Kaufentscheidung relevant ist.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage des Apotheker-Verbands zunächst abgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass ein zertifiziertes Testverfahren im Gegensatz zu den üblichen Produkttests, z.B. in Zeitschriften, nach festgelegten Standards ablaufe und somit nicht mit diesen gleichzusetzen sei. Einer analogen Anwendung der Rechtsprechung für nicht-zertifizierte Produkttests folgten die Richter am Landgericht im vorliegenden Fall deshalb nicht.

Das sah das Oberlandesgericht in der Berufung anders. Für eine Irreführung der Verbraucher i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG sei entscheidend, ob die vorenthaltenen Informationen wesentlich zur Kaufentscheidung beitragen könnten, argumentierten die Richter. Dabei sahen sie keinen wesentlichen Unterschied, zwischen einem Test durch den TÜV oder durch eine andere Institution, wie z.B. Stiftung Warentest. Vielmehr betonten sie, dass ein zertifiziertes Testverfahren, wie der TÜV es durchführt, ein besonderes Vertrauen bei den Verbrauchern genieße. Wenn beim Werben mit Testergebnissen der Kunde vor Irreführung geschützt werden soll, indem ihm der Test und damit das Testverfahren zugänglich gemacht wird, so müsse dies für zertifizierte Tests erst recht gelten, so die Richter. Sie betonten diese Notwendigkeit damit, dass der von der Versandapotheke angeführte TÜV-Test nach ISO 90014 kein herausragendes Qualitätsmerkmal, sondern lediglich eine Bestätigung der Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagement sei.
Wie genau die Versandapotheke den Verbrauchern die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt, überließ das Oberlandesgericht dem Ermessen des Unternehmens. Demnach ist es ausreichend, wenn entsprechende Dokumente auf der Unternehmens-Webseite der Apotheke über einen Link eingesehen werden können oder sogar, wenn ein Link zum TÜV führt, wo die Kunden sich allgemein über die Verfahren der jeweiligen Tests informieren können.

Mit diesem Urteil haben die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf neben dem Wettbewerbsrecht besonders die Verbraucherrechte gestärkt. Gerade im eher unübersichtlichen Versandhandel über das Internet können zertifizierte Gütesiegel den Verbrauchern eine Orientierung bieten, mit wem sie ein Geschäft tätigen wollen. Dazu muss aber gewährleistet sein, dass der Verbraucher einen einfachen Überblick erhält, was genau die angegebenen Siegel und die jeweiligen Testverfahren aussagen. Nur so sind sie eine sinnvolle Hilfe bei der Kaufentscheidung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland