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Werbung mit Top-Preisen zulässig


Werbung mit Top-Preisen zulässig

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage „Goldankauf zu Top-Preisen“ keine unzulässige Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Nach Ansicht der Richter sind Top-Preise nicht immer gleichzusetzen mit Höchstpreisen. Es handelt sich um ein günstiges Angebot, mit dem der Goldankäufer den Verkäufern ein überdurchschnittliches Angebot unterbreitet. Mit dieser Aussage ist keine Alleinstellungsbehauptung oder Spitzenstellungswerbung verbunden. Aus diesem Grund liegt kein Rechtsverstoß vor.

Die Beklagte, ein Goldankäufer, hatte in der Vergangenheit eine Spitzenstellungsbehauptung für sich in Anspruch genommen, indem sie damit geworben hatte, sie zahle für Goldschmuck Höchstpreise. Nach der Abmahnung durch einen Mitbewerber hatte der Goldankäufer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die streitgegenständliche Werbeaussage zurückgezogen. Der gleiche Mitbewerber ging anschließend gegen die Werbung mit der Aussage „Top-Preise“ vor, weil er darin eine kerngleiche Alleinstellungsbehauptung wie in dem Fall der abgemahnten Höchstpreise sah. In diesem Fall erfolgte die Abmahnung erfolglos, der besagte Goldankäufer weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Fall ging vor Gericht, wobei der Kläger in der ersten Instanz vor dem Landgericht Münster erfolgreich war und eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkte, der folglich die Werbeaussage „Goldankauf zu Top-Preisen“ untersagt war, wenn diese nicht zutreffen. Der Kläger machte jedoch auch Vertragsstrafen in zwei Fällen in Höhe von 5.500,00 Euro geltend, die er nun als verwirkt ansah. Deshalb zog er erneut vor Gericht. Mit Urteil vom 14.10.2014 hatte das Landgericht die erneute Klage abgewiesen, worauf hin der Kläger in Berufung ging, die jedoch erfolglos blieb. Die Richter der Berufungsinstanz stellten fest, dass es sich bei der Angabe „Top-Preis“ nicht um eine Spitzenstellungsbehauptung handelt. Ein Top-Preis sei nicht mit einem Höchstpreis gleichzusetzen. Die Werbung des Beklagten mit Höchstpreisen ist rechtlich anders einzuordnen, als seine spätere Werbeaussage hinsichtlich der „Top-Preise“, so dass die durch den Kläger ursprünglich erwirkte Unterlassungsverpflichtungserklärung in ihrem Kernbereich nicht berührt wird. Die Werbung „Top-Preise“ beinhaltet ein niedrigeres Preisniveau als die Werbeaussage „Höchstpreise“. Auch bei diesen erwartet der durchschnittlich verständige und gut informierte Verbraucher nicht den uneingeschränkten Höchstpreis. Auf der Grundlage der eigenen Sachkunde kann er erkennen, dass er mit Höchstpreisen nicht den besten Preis auf dem Markt, sondern nur einen Preis im obersten Marktsegment erhält.

Bei der streitgegenständlichen Werbung „Top-Preise“ liegt somit eine Spitzengruppenbehauptung, nicht jedoch eine Alleinstellungs- und Spitzenbehauptung vor. Die Beklagte wirbt damit, zu einer Gruppe der Spitzenanbieter auf dem Markt zu gehören, nicht jedoch damit, alleine die höchsten Preise anzubieten. In der Werbung bezieht sich der Superlativ „Höchst“ auf Spitzenerzeugnisse, der lediglich einen ankündigenden Charakter hat und das Vorhandensein gleichwertiger Angebote und Erzeugnisse einräumt und zulässt. Zudem beinhalten Werbeaussagen mit Preisangaben regelmäßig Übertreibungen, an die sich die angesprochenen Verkehrskreise mittlerweile gewöhnt haben. Auf diese Weise haben sich diese Werbeaussagen selbst relativiert. Ähnliche Preisangaben wie „Top-Preis“ sind „absoluter Sparpreis“, „Knüllerpreise“, „Superpreise“ oder „Preisknüller“. Trotz dieser Relativierung müssen diese Preisangaben im Kern natürlich der Wahrheit entsprechen und nachprüfbar sein. Der Ankauf zu „Höchstpreisen“ erfolgt regelmäßig im oberen Preissegment, wobei in Einzelfällen der Preis variieren kann, solange es sich tatsächlich um hohe Preise handelt, die der Markt hergibt. Der Wortbestandteil „Top“ kommt aus der englischen Sprache und verzeichnet im Ansatz einen unklaren Bedeutungsinhalt. Im Zusammenhang mit Preisangaben handelt es sich zwar um Angebote aus dem oberen Segment, die jedoch nicht immer den höchsten Preis, den der Markt hergibt, beinhalten müssen. Vielmehr handelt es sich um ein „besonders gutes“ Angebot, das jedoch relativ auszulegen ist.

Der Durchschnittsverbraucher erwartet mit dieser Preisaussage lediglich ein „besonders gutes“ oder überdurchschnittliches Angebot, nicht jedoch Höchstpreise. Er verbindet damit kein Alleinstellungsmerkmal oder eine Spitzenstellungswerbung. Auch ist für den Verbraucher unwichtig, dass für den Goldankauf der Goldpreis das maßgebliche Kriterium ist. Aufgrund dieser Auslegungssage lassen die Richter es dahingestellt sein, inwieweit die Werbeaussagen „Höchst-Preis“ oder „Top-Preis“ dem Begriff „Spitzenpreis“ entsprechen.

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14


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