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Werbung mit Testurteilen

OLG Karlsruhe 4U 232/11 Werbung mit Testurteilen


Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe urteilte am 17. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen 4U 232/11 zum Thema unlauterer Wettbewerb:
Ein Unternehmen darf nicht mit Testurteilen werben, wenn es nicht die Fundstelle dazu in einer gut leserlichen Art und Weise nennt.

In dem betreffenden Fall hatte eine Firma in einem einer Zeitschrift ("Ökotest") beiligenden Werbeprospekt für eine Zahncreme und ein Pflegeshampoo geworben. Hierzu hatte sie einen Test ohne ausreichend lesbare Fundstellenangabe erwähnt. Ein solches Handeln verstoße gegen § 3 II UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. § 5 a II UWG, so die Richter des Karlsruher OLG. Die fehlende Angabe stehe einer unleserlichen gleich, heißt es weiter.

Gut zu lesen sei eine Schrift dann, wenn viele Durchschnittsleser sie ohne Anstrengung entziffern können. Das sei bei einer Schriftgröße von mindestens Punkt 6 der Fall.

Der Bundesgerichtshof habe in dieser Hinsicht Kriterien genannt, nach denen in Einzelfällen auch Größe 4 genügen kann. Diesen Anforderungen genüge die Werbung des beklagten Unternehmens trotz kontrastreicher Gestaltung jedenfalls nicht, da auch die Senatsmitglieder zur Zielgruppe der Werbung gehören würden und Schwierigkeiten gehabt hätten, die Schrift zu entziffern.
Eine informierte Entscheidung des Verbrauchers sei so nicht möglich.

Dem Unternehmen sei es durchaus zuzumuten, die Angabe zu den Testergebnissen leserlich zu gestalten, zumal dies bei den für den Werbeeffekt wichtigen Teilen der Broschüre auch der Fall sei.
Es komme auch nicht darauf an, ob das Kriterium der Entzifferbarkeit in Bezug auf Heilmittelwerbung europarechtlichen Vorgaben entspricht.

Um keine Abmahnungen zu riskieren, ist es also für eine Firma von großer Bedeutung, ihre Werbung im Sinne der Leserlichkeit sorgfältig zu gestalten.


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