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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wettbewerbswidrige Werbung mit "Tiergerechte Haltung" auf Eierkarton


Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 03. Juni 2010 geurteilt, dass ein Produktsiegel, das auf einer Verkaufspackung angebracht wird und eine „Tiergerechte Haltungsform“ zum Inhalt hat, eine unzulässige Werbeform darstellt. In dem konkreten Rechtsstreit hatte ein Unternehmen, das Eier zum Verkauf in den Verkehr gebracht hatte, die Eierkartons mit dem Produktsiegel „Tiergerechte Haltungsform“ ausgezeichnet. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich in einem solchen Fall um eine wettbewerbswidrige Handlung. Denn der Verbraucher wird dadurch in die Irre geführt, da er letztendlich über eine Selbstverständlichkeit getäuscht wird. Dies gilt schon deswegen, weil es sich bei der dargestellten Eigenschaft um eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers handelt. Nichtsdestotrotz ist die Aussage in den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu geeignet, dem Verbraucher vorzuspielen, dass sich das Produkt wesentlich von konkurrierenden Erzeugnissen abhebt. Durch die Werbung wird der angesprochene Verkehrskreis folglich dazu verleitet, anzunehmen, dass es sich um ein ökologisches Produkt handelt, das vor allem für die Tiere und den Verbraucher Vorteile bietet. 

Bei dem Kläger des Rechtsstreits handelte es sich um einen bundesweit tätigen Verband, der im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.2 UWG dazu berechtigt ist, Unterlassungsansprüche aufgrund des Wettbewerbsrechts geltend zu machen. Das OLG kam zu dem Entschluss, dass die zulässige Klage teilweise begründet gewesen ist. Der Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten, die als Unternehmerin Hühnereier verkaufte, war gemäß §§ 8, 5, 3 UWG begründet. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UWG dann irreführend, „wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben z.B. über Vorteile oder Beschaffenheit enthält“. Voraussetzung ist allerdings, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises eine irrige Vorstellung über das beworbene Produkt hervorgerufen wird. Bei der Aussage „Tiergerechte Haltung“ handelt es sich dem Grunde nach um eine objektiv richtige Aussage. Sie stellt insofern eine Selbstverständlichkeit dar, weil der Unternehmer schon gesetzlich dazu verpflichtet ist, den Tieren eine gerechte Haltung zu bieten. Ein Verstoß gegen § 5 UWG kann sich dennoch daraus ableiten, dass durch die Werbung beim Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, dass das Produkt einen Vorzug gegenüber den Produkten der Konkurrenz verdient. Dabei muss es sich um vergleichbare Waren handeln. In dem konkreten Rechtsstreit war die Werbeaussage dementsprechend dazu geeignet, dem Konsumenten vorzuspielen, dass es den Tieren, die maßgeblich an der Erzeugung der Eier beteiligt sind, besser ergeht, als bei vergleichbaren Unternehmen. Von dem angesprochenen Verkehrskreis kann derweil nicht erwartet werden, dass die gesetzlichen Mindestbedingungen für die Tierhaltung in allen Einzelheiten bekannt sind. 

Im Ergebnis wird die Täuschung des Verbrauchers dadurch verursacht, dass er aufgrund der Aussage umgangssprachlich ein besseres Produkt erwartet. Diesen Vorteil kann er dagegen nicht bei konkurrierenden Anbietern erkennen. Die Beklagte hatte durch ihre Werbung den Eindruck vermittelt, dass sie letztendlich mehr für ihre Tiere tue, als von ihr verlangt wird. Durch die Aufschrift „Tiergerechte Haltung“ wird daher der Eindruck vermittelt, dass die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten etwas ganz Besonderes darstellt. 

Somit waren in dem konkreten Streit nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Beklagte zu Unrecht mit Selbstverständlichkeiten geworben hatte, durch die der Verbraucher letztendlich in die Irre geführt wurde. 

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 1 U 6/10 


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