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Werbung mit Selbstverständlichkeiten

BGH, I ZR 30/89


Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Beklagte vermietet gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge. Am 18.02.1988 bewarb sie ihre Fahrzeugvermietung in einer Essener Lokalzeitung. Die Anzeige erfolgte mit dem Hinweis, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer beinhalten. Die Klägerin ist eine Mitbewerberin und beanstandet die Werbeangabe „incl. MwSt“ mit ihrer Klage vor dem Landgericht als irreführend, da insoweit mit einer Selbstverständlichkeit geworben werde. Die Klägerin beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, dass die Preisangabe die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhaltet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz nicht und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist gegen dieses Urteil in Revision gegangen, die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PAngV müssen Gewerbetreibende, die ihre Werbung mit einer Preisangabe an Letztverbraucher richten, die Preise unter Einberechnung der vorgeschriebenen Mehrwertsteuer angeben. Diese gesetzliche Vorschrift gilt auch in diesem Streitfall, da nicht nur Privatverbraucher, sondern gleichfalls zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer angesprochen werden. Werbeanzeigen mit Preisangabe müssen die Preise einschließlich der Umsatzsteuer nicht enthalten, wenn sie sich ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richten. Entgegen der Eingabe der Klägerin verneint das Berufungsgericht eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Anzeige, da es sich nicht um eine Irreführung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 3 PAngV handele. Die Beklagte hat in ihrer Werbeanzeige den Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer nicht explizit hervorgehoben, um bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, etwas Besonderes geboten zu bekommen, das nur bei ihr und nicht bei der Konkurrenz erhältlich ist. Das Irreführungspotential bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten komme allenfalls dann in Betracht, wenn Verbraucher angesprochen werden, die die speziellen Preisangabengewohnheiten im Mietwagenrecht nicht kennen. Bei der vorliegenden Zeitungsanzeige in dem typischen Lokalteil einer Stadtzeitung sieht das Berufungsgericht diese Voraussetzung als nicht gegeben an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine entsprechende Irreführung nach § 3 PAngV vor, wenn eine Preiswerbung die Formulierung „inklusive Mehrwertsteuer“ werbemäßig betont. Eine werbemäßige Betonung dieser Preisangabe sieht das Gericht als gegeben an, wenn diese in der Textgestaltung optisch hervorgehoben wird. Erst mit Hervorhebung eines objektiv richtigen selbstverständlichen Umstandes erwartet ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen Vorteil, der bei der Ware der Mitbewerber nicht ohne Weiteres zu erhalten ist.

Ausgehend von diesen Rechtsgründen folgt das Revisionsgericht der Berufungsinstanz. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Werbeanzeige der Beklagten die vor ihr angesprochenen Verkehrskreise lediglich darauf hinweist, dass mit Zahlung der angegeben Preise keine weiteren Kosten auf sie zukommen. Auch für die mit den gesetzlichen Preisangaben im Mietwagenbereich nicht vertrauten Verbraucher stellt diese Werbeanzeige mit den angegebenen Preisen lediglich eine Klarstellung dar, mit der sich die Beklagte nicht von dem Angebot der Konkurrenz absetzen will.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgrund des fehlenden Rechtsirrtums und der im Wesentlichen nicht erfahrungswidrigen tatrichterlichen Beurteilung unter Einbeziehung des Gesamtbildes der angegriffenen Werbung nicht zugelassen.

BGH, Urteil vom 15.11.1990, Az. I ZR 30/89


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