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Werbung mit Rabatten muss klar definiert werden

LG Mainz, Urteil vom 15.10.2015, Az. 10 HK O 12/15


Werbung mit Rabatten muss klar definiert werden

In vielen Kaufhäusern ist die Werbung mit attraktiven Rabatten auf bestimmte Produkte oder Warengruppen längst zur gängigen Praxis geworden. Das LG Mainz hat nun mit einem aktuellen Urteil einen weiteren Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet und nimmt die Anbieter von Rabatten stärker in die Pflicht. Im vorliegenden Fall sollten Kunden mit dem Slogan "20 % auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen." zum Kauf von Schuhen animiert werden. Das entsprechende Schild war zwischen den Abteilungen für Schuhe und Sportartikel angebracht.

Alleine an der Werbung mit den Rabatten hatten die Richter am LG Mainz nichts auszusetzen. Vielmehr ging es bei der im Urteil ausgesprochenen Rüge um die Platzierung der Anzeige innerhalb des Kaufhauses. Beim durchschnittlich informierten Verbraucher könne dadurch der Eindruck erweckt werden, dass der Rabatt auch für alle Schuhe aus der Sportabteilung gelte, so die Richter. Dies sei bei diesem speziellen Angebot aber nicht der Fall gewesen.

Zwar wird im Slogan ausdrücklich auf die "Schuhabteilung" hingewiesen, die räumliche Nähe zur "Sportabteilung" ist jedoch dazu geeignet, den Kunden etwas anderes glauben zu lassen. Der Anbieter kann sich auch nicht dadurch vom Vorwurf der "Irreführung durch Werbung" freisprechen, dass es den Rabatt in Höhe von 20 % in Einzelfällen auch auf Schuhe aus der Sportabteilung gewährt hat. Dieser ist eigener Aussage zufolge bei entsprechender Nachfrage durch Kunden ausdrücklich aus Gründen der Kulanz gewährt worden. Da der Rabatt demnach nicht für alle Kunden gleichermaßen eingeräumt worden ist, bleibt es nach Ansicht des LG Mainz bei einem Verstoß gegen § 5, Absatz 1 Nr 1 und 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das UWG regelt einerseits den Wettbewerb von Verkäufern untereinander sowie andererseits das Verhalten gegenüber den Verbrauchern.

Bei der Platzierung von Werbung, die Kunden zum Kauf anregen sollen, ist grundsätzlich auf das Verhalten des durchschnittlichen Kunden abzustellen. Im vorliegenden Fall gingen die Richter davon aus, dass der durchschnittliche Kunde nicht automatisch beim Personal nachfragt, ob der hier beworbene Rabatt auch für Schuhe aus der Sportabteilung gelte. Darüber hinaus kann alleine aufgrund der örtlichen Platzierung der Rabatt-Werbung davon ausgegangen werden, dass der Anbieter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass bei seinen Kunden ein falscher Eindruck bezüglich der Gültigkeit des Rabatts entsteht. Anders läge der Fall nur, wenn die Schuh- und Sportabteilung innerhalb des Kaufhauses deutlich voneinander getrennt gelegen und sich auch keine weiteren Abteilungen mit ähnlich gelagerten Artikeln in unmittelbare Nähe der Schuhabteilung und/oder der Werbung befunden hätten.

Der Anbieter von Werbung mit reduzierten Preisen muss außerdem, wie hier geschehen, ausdrücklich darauf hinweisen, ob der ausgelobte Rabatt auch für bereits reduzierte Artikel gilt - vor allem dann, wenn dem nicht so sein sollte.

LG Mainz, Urteil vom 15.10.2015, Az. 10 HK O 12/15


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