• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung mit Rabatt-Aktion 10% auf alles!

LG München I, 33 O 13190/12


Werbung mit Rabatt-Aktion 10% auf alles!

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 28.08.2012 unter dem Aktenzeichen 33 O 13190/12 entschieden, dass ein Geschäft nicht mit einer Rabattaktion werben darf, in der mit Preisnachlässen "auf alles" geworben wird, wenn es Artikel gibt, die von dem Preisnachlass ausgeschlossen sind.

Ein Gartencenter aus Landshut hatte mit einer Rabattaktion geworben, indem es den Kunden mit zwei Tagen Gültigkeit "10 % auf alles!" versprach.
Wie ein Sternchenhinweis zeigen sollte, waren jedoch bestimmte Artikel von der Aktion ausgeschlossen. Namentlich handelte es sich dabei um Artikel, die ohnehin schon preislich reduziert waren sowie um Werbeartikel und Gutscheine.
Das Landgericht München I hat nunmehr mit einer einstweiligen Verfügung das Vorgehen des Gartencenters als wettbewerbswidrig bezeichnet und dem Gartencenter auf Antrag eines Verbraucherverbandes Unterlassung ein Verbot erteilt.
Zur Begründung führte die 33. Zivilkammer des Gerichts aus, dass die Ankündigung „10 % auf alles“ falsch sei, da die Preisreduzierung eben nicht für alle Waren geltend sein soll.
Unerheblich sei es dabei, dass die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis versehen worden seien. Denn eine herausgestellte Blickfangwerbung dürfe für sich allein genommen nicht mit unwahren Angaben behaftet sein. Nur Ergänzungen und Erläuterungen die zur Klarstellung nicht blickfangmäßiger Aussagen dienen, können mit einer Fußnote vermerkt werden. In diesem Fall jedoch sei die eindeutige Werbung mit der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ nicht wahrheitsgemäß, weil sich das erst aus dem Kleingedruckten ergibt, dass eben nicht alle Artikel 10 % günstiger angeboten worden seien.
Dazu komme außerdem, dass das Gartencenter auch Zeitschriften und Bücher verkauft, welches wegen der Preisbindung durch das Gesetz auch nicht dem Rabatt unterfallen würden.
Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gartencenter erklärt, dass es an den entsprechenden Aktionstagen 81 % der verkauften Waren mit dem besagten Preisnachlass von 10 % und mehr verkauft habe. Doch hierzu entgegnete das Gericht, dass das zwar ein überwiegender Warenanteil sei, jedoch könne von "alles" eben nicht die Rede sein.

Das Gericht teilte in einem Punkt die Ansicht des Klägers nicht, nämlich, insofern er geltend macht, dass die Begriffe „bereits reduzierte Ware“ und "Werbeware" zu unbestimmt seien, weil die Verbraucher nicht wissen können, welche Artikel darunter fielen. Denn klar sei, dass bereits reduzierte Artikel, nicht von der Rabattaktion erfasst seien. Es sei nicht gesetzlich erforderlich, dass ein Verbraucher eine deutliche Vorstellung von jedem einzelnen angebotenen Artikel und dem dafür jeweils angebotenen Preisnachlasses habe. Typischerweise mache sich der Kunde solche Gedanken auch nicht. Denn wenn schon reduzierte Ware vom Rabatt ausgeklammert werde, wüssten die angesprochenen Verbraucher, dass sie einen Rabatt von 10 % oder bereits reduzierte Artikel kaufen können, so das Gericht. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs der Werbeware hat die Beklagte den Anspruch anerkannt.

Landgericht (LG) München I, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen: 33 O 13190/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland