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Werbung mit Prüfzeichen

BGH Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15


Werbung mit Prüfzeichen

Mit einem Prüfzeichen zu werben und damit einem Produkt ein besonders seriöses Erscheinungsbild in Hinsicht auf Sicherheit und Haltbarkeit zu verleihen, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt wird, dass sich der Verbraucher über Art und Umfang der durchgeführten Prüfung informieren kann. Händler und Anbieter von Prüfzeichen müssen sich darauf einstellen, dass der Verbraucher mehr über die Aussagekraft von Prüfsiegeln wissen will. Informationen über Prüfungsumfang und Prüfungsform können nicht als „Betriebsgeheimnisse“ behandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 21.07.2016 zum Aktenzeichen I ZR 26/15 in einer wettbewerbsrechtlichen Streitsache als Revisionsgericht ein abschließendes Urteil verkündet.

Kläger war ein anerkannter Verein, dessen Zielsetzung die Wahrnehmung von Verbraucherschutzrechten und gewerblichen Rechtspositionen seiner Mitglieder ist. Die Beklagte war auf dem Gebiet des Einzelhandels tätig und bot unter anderem ein Haarentfernungs-Gerät an. Um die Sicherheit dieses Gerätes zu betonen, hat die Beklagte mit den Prüfzeichen „LGA tested Quality“ sowie „LGA tested safety“ geworben, die in der Prospektwerbung in unmittelbarer Nähe zum Produktfoto abgebildet wurden. Zur Verwendung der Prüfzeichen hatte die Beklagte eine Lizenz von der Dienstleistungsfirma, die Produktprüfungen durchführte, erworben. Diese Produkttest-Dienstleisterin ist dem Prozess als Streithelferin der Beklagten beigetreten. Der Kläger bemängelt, dass interessierten Verbrauchern durch die Beklagte keinerlei Hinweise darauf gegeben wurden, in welchem Umfang und unter welchen Kriterien das angebotene Produkt geprüft worden war, bevor die Prüfplaketten zur Verwendung freigegeben wurden. Weder von der Beklagten noch von ihrer Streithelferin würden Informationen über das Internet oder über anderweitige, im Zusammenhang mit der Produktwerbung allgemein zugängliche Medien bereitgestellt. Der Kläger ließ der Beklagten deshalb eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung, die als unlauter empfundene Verwendung von Prüfzeichen in der Werbung sofort zu unterlassen, zustellen.

Die Beklagte weigerte sich, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie erklärte, nicht zur Auskunfterteilung über Prüfergebnisse der von ihr angebotenen Produkte verpflichtet zu sein, weil es sich bei den Prüfprotokollen um Betriebsgeheimnisse handelte. Für Verbraucher bestehe kein Anlass, sich für die Durchführung solcher Prüfungen und für konkrete Ergebnisse zu interessieren. Es reiche aus, zu dokumentieren, dass Sicherheitsprüfungen stattgefunden hätten. Dies geschehe durch das Prüfsiegel. Der Kläger hat Klage bei dem Landgericht Duisburg eingereicht. Der Klage wurde stattgegeben. Die Berufung, die die Beklagte beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hatte, wurde abgewiesen. Der erste Senat des Bundesgerichtshofs wies die Revision gegen das Berufungsurteil ebenfalls ab. In der Urteilsbegründung bestätigen die höchsten deutschen Richter die bereits vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, dass Angaben zum Prüfverfahren dann zu für den Verbraucher wesentlichen Informationen werden, wenn mit einem Prüfsiegel geworben wird. Aus diesem Grund lag hier unlauteres Werbeverhalten der Beklagten gemäß §§ 3 und 5a Absatz 2 UWG vor, so dass der vom Kläger begehrte Unterlassungsanspruch gerechtfertigt war.

Auch dann, wenn grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, die angebotene Ware einer besonderen Sicherheitsprüfung zu unterziehen, schafft der Anbieter durch die Abbildung eines Prüfsiegels in der Werbung die Voraussetzung für einen Informationsanspruch des Verbrauchers. Der Verbraucher hätte seine Kaufentscheidung auch ohne Prüfsiegel treffen können. Da er jedoch mit Prüfsiegeln konfrontiert worden ist, hat er den Anspruch darauf, konkret darüber informiert zu werden, was sie aussagen. Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, Informationen zum Aussagewert der Prüfsiegel im Werbeprospekt zu veröffentlichen. Ein Hinweis auf eine Fundstelle für vertiefende Angaben, beispielsweise auf Internetseiten der Beklagten oder der Streithelferin, hätte schon ausgereicht. Leider waren im vorliegenden Fall weder über die Informationsseiten der Beklagten noch über die Internetrepräsentanz der Streithelferin irgendwelche Hinweise auf den Hintergrund der Prüfsiegel zu erlangen. In dieser Situation liegt die Vermutung nahe, dass dem Verbraucher durch die Benutzung der Prüfsiegel ohne Hintergrundwissen nur vorgespiegelt werden sollte, dass das angebotene Produkt besser auf Sicherheit geprüft worden sei als Konkurrenzangebote. Es lag bei Verwendung nicht nachvollziehbarer Prüfzertifikate also eine unlautere Beeinflussung bei der Kaufentscheidung vor.

BGH Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15


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