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Werbung mit “Original-Bach-Blüten”


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 221/12 entschieden, dass die Titulierung “Original Bach-Blüten” keine gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Vielmehr sei die Angabe in gesundheitlicher Hinsicht neutral. Es könne im Hinblick auf die Prüfung der Irreführungsgefahr keine mehrfache Verkehrsauffassung in einem homogenen Käuferkreis angenommen werden.
Die Beklagte ist Betreiberin einer Apotheke, in welcher unter anderem Bach-Blüten-Produkte verkauft werden. Der Hersteller ist Bach Flower Remedies Ltd. Diese Mittel gehen auf den Arzt Dr. Edward Bach aus England zurück. Dieser hat aus Blüten wilder Pflanzen 38 Essenzen entwickelt. Die Produkte kommen in flüssiger Form auf den Markt. Da sie mindestens 15 % Alkohol enthalten, handelt es sich dabei um Spirituosen und Lebensmittel.

Die Klägerin vertreibt alkoholfreie Bach-Blüten-Präparate als Lebensmittel in Kapselform. Sie nimmt die Beklagte, die die Produkte “Original Bach-Blüten” der Sorten “GORSE”, "VINE" und “ROCK WATER” verkauft, auf Unterlassung in Anspruch. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe gegen § 25 ApBetrO (im Folgenden: ApBetrO a.F.) verstoßen, weil es sich bei den Produkten um Spirituosen handele und eben nicht um Mittel, welche der Gesundheit dienen würden. Da dies kein Bagatellverstoß sei, handele die Beklagte wettbewerbswidrig. “ROCK WATER” sei zudem keine “Bach-Blüte” und könne auch nicht mit “Quellwasser” übersetzt werden. Dies sei irreführend.
Das Landgericht wies die Klage ab, ebenso das Berufungsgericht.

Mit der Revision zum BGH verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Der BGH gibt ihr im Wesentlichen ebenfalls nicht Recht.
Es sei die medizinische Wirksamkeit von Bachblüten zwar nicht wissenschaftlich gesichert, auch gebe es keine empirischen Hinweise auf eine Wirksamkeit. Dennoch sollen sie mittelbar der Gesundheit durch Harmonisierung der seelischen Verfassung dienen. Daher seien die Mittel dem § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO zuzuordnen. Ein Wirksamkeitsnachweis sei nicht nötig, um das Produkt als apothekenüblich einzustufen.
Dass die Produkte der Gesundheit dienen sollen, heiße aber nicht, dass die Bezeichnung bereits den Gesundheitsbezug ausdrücke.
Die Verkehrskreise wüssten, so der BGH, was mit "Rockwater" gemeint sei und wie das Produkt anzuwenden sei. Daher sei hier auch keine Irreführung gegeben.
Zwar sei es Apotheken verboten, andere Mittel als solche anzubieten, die der Gesundheit dienen sollen, das sei hier aber nicht der Fall, denn die angebotenen Produkte sollen der Gesundheit dienen. Ein nur mittelbarer Bezug zur Gesundheit reiche insoweit völlig aus.

Eine Angabe sei dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr - auch mittelbar - zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Gesundheit des Nutzers bestehe. Der Begriff des Zusammenhangs sei dabei weit auszulegen. Im vorliegenden Fall seien die Etikettierungen der Produkte jedoch nicht als gesundheitsbezogen einzustufen. Vielmehr seien die Deklarierungen in dieser Hinsicht neutral.

BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 221/12


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