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Werbung mit "Optiker-Qualität"

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14


Werbung mit "Optiker-Qualität"

Mit Urteil vom 03.11.2016 hat der BGH entschieden, dass die Werbeaussage „Premium Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ im Sinne von § 3 HWG irreführend ist, wenn derartige Qualitätsmerkmale tatsächlich nicht vorhanden sind. Diese Rechtsprechung trifft dann zu, wenn es sich um Brillen handelt, vor deren Tragen aus gesundheitlichen Gründen und bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu warnen ist. Die Werbeaussage „hochwertig“ kann im Einzelfall als Aussage ohne Informationsgehalt im Sinne von § 5 UWG gewertet werden.

Die Beklagte vertreibt über einen Onlineshop Brillen und Kontaktlinsen. Im Angebot befinden sich auch Gleitsichtbrillen. Über die Internetpräsenz des Anbieters können die Kunden eine Brillenfassung aussuchen und ihre Sehwerte für die dazu passenden Brillengläser angeben. Diese Werte lassen sich dem jeweiligen Brillenpass entnehmen, die Augenoptiker bei jedem Kauf einer Brille im stationären Handel aushändigen. Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit den Werbeaussagen "Hochwertige Gleitsichtbrillen" und "individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität".

Als Kläger tritt der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker auf, der in der Presseinformation der Beklagten eine irreführende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht. Seiner Meinung nach ist das Qualitätskriterium „Optiker-Qualität“ entsprechend der Vorschriften DIN EN ISO 21987 nicht erreicht, da die Brillengläser alleine auf der Grundlage der im Brillenpass eingetragenen Werte einschließlich der entsprechenden Pupillendistanz angefertigt werden. Damit liegt eine unzureichende Datenbasis und keine Optiker-Qualität vor. Der Kläger führt an, dass Brillen, die auf der Grundlage dieser unzureichenden Datenbasis angefertigt werden, zu einer Gesundheitsgefährdung der Brillenträger und zu einer Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr führen können.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie dürfe die entsprechenden Brillen nicht mehr in den Verkehr bringen. Zumindest müsse sie ihre Produkte jedoch mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen und auf die Gesundheitsgefährdung und die Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr hinweisen. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, auch die Berufung blieb in weiten Teilen erfolglos. Die Revision hob das Berufungsurteil teilweise auf und führte aus, die Vorinstanz habe nicht rechtssicher zum Nachteil des Klägers entschieden und das Potential einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der angegriffenen Werbeaussagen verkannt. Insoweit wird das Urteil zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Das Urteil des BGH stellt fest, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen eine irreführende Werbung für medizinische Produkte im Sinne von §§ 1, 3 HWG i.V.m. §§ 8, 3, 3a, 4 UWG darstellen. Die Verbraucher bringen mit der Aussage „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ ein bestimmtes Qualitätsmerkmal in Verbindung. Sie erwarten Optiker-Qualität, obwohl es sich um eine Brillenanfertigung auf der Grundlage einer unzureichenden Datengrundlage des Brillenpasses handelt. Die ordnungsgemäße und erwartete Optikerleistung liegt beim Vertrieb von Brillen über das Internet nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht rechtssicher angenommen, dass die Verbraucher zwischen einer Leistung, die alleine aufgrund der Daten in dem Brillenpass erbracht werden und ordnungsgemäßen Optikerleistungen, die fachgerecht vor Ort durchgeführt werden, unterscheiden können. Die Einstufung der Werbeaussage „hochwertig“ als Aussage ohne Informationsgehalt hält der rechtlichen Nachprüfung im Endergebnis stand, da es sich nicht um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG handelt. An diesem Ergebnis ändert auch der im Bereich der Gesundheitswerbung strenger anzusetzende Maßstab nichts.

Hinsichtlich der durch den Kläger angeführten möglichen Gesundheitsschädigungen und der damit verbundenen Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr sind die rechtlichen Anforderungen laut § 4 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die zu erwartende Gefahr auswirkt. Im Gegensatz zu den BGH-Richtern, die diese klagegegenständlichen Werbeaussagen mit dem vorliegenden Urteil komplett verbieten, hatten die OLG-Richter dieselben Aussagen als gerade noch zulässig eingestuft und die Beklagte lediglich dazu verurteilt, ihre Produkte mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen.

BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14


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Kommentare (1)

  • Tobias Noeckel

    25 Januar 2020 um 06:36 |
    Hallo Herr Weiß,

    Vielen Dank für Ihren Beitrag.
    Gilt dies auch für Brillenputztücher?
    z.B "Hochwertige Optikerqualität aus Mikrofaser-Textilien"
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Liebe Grüße,
    Tobias Noeckel

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