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Werbung mit "nur in limitierter Stückzahl vorhanden"

OLG Koblenz 9 U 296/15


Werbung mit "nur in limitierter Stückzahl vorhanden"

Macht ein Unternehmer Werbung für eine Ware, so muss diese auch vorrätig sein.

Ist die Ware in einem Online-Shop bereits wenige Minuten nach Angebotsstart nicht mehr verfügbar, ist das als irreführende Werbung anzusehen.

Daran ändert auch ein Hinweis nichts, dass die Ware nur in limitierter Stückzahl vorhanden ist. Gleiches gilt für ein Ladenlokal-Geschäft. Auch dort muss die beworbene Ware verfügbar sein.

Eine Ausnahme kann nur dann nicht beanstandet werden, wenn der Eigentümer des Ladenlokal-Geschäftes die Bevorratung der Ware aufgrund vorheriger Erfahrungen bei Werbeaktionen getroffen hat und aus seinen Erfahrungswerten heraus davon ausgegangen ist, dass er auch dieses Mal genügend von der beworbenen Ware als Vorrat bereitgestellt hat.

Im vom Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall ging es um die Werbung für Bodenstaubsauger und deren Verfügbarkeit am Geltungstag der Sonderangebotswerbung im Online-Shop und in den Ladenlokal Filialen.

Die Produkte müssen für eine angemessene Zeit dem Kunden im Online-Shop zur Verfügung stehen. Auch wenn in der Werbung der Hinweis ‚nur in limitierter Stückzahl‘ hinzugefügt worden ist, müssen die Produkte länger als ein paar Minuten für die Kunden im Online-Shop kaufbar sein. Andernfalls muss darauf hingewiesen werden, dass wahrscheinlich kein ausreichender Vorrat zur Verfügung stehen wird. Klärt der Unternehmer den Kunden hierüber nicht auf, ist das als Irreführung durch Unterlassen einzustufen.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den Kunden über einen begrenzten Vorrat der beworbenen Produkte zu informieren. Ist das Produkt zum Beispiel nach vier Minuten ausverkauft, war die Bevorratung durch den Unternehmer nicht ausreichend gewährleistet.
Der Kunde kann erwarten, dass die Ware in einer angemessenen Zeitspanne und in ausreichender Menge zum genannten Preis für ihn verfügbar ist oder bereitgestellt werden kann.

Was hierbei als angemessen gilt, richtet sich nicht nach starren Vorgaben und festen Fristen, sondern nach der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers. Der Verbraucher muss eine realistische Chance haben, die beworbene Ware auch kaufen zu können.
Ist die Ware bereits nach wenigen Minuten ausverkauft, war die Nachfrage erheblich größer als die Bevorratung und demnach hat der Unternehmer nicht genügend Produkte bereitgestellt.

Der Unternehmer muss zum Zeitpunkt der geschalteten Werbung eine Prognose erstellen, wie viele Produkte er vorrätig haben sollte. Dabei muss er mit objektiver Sorgfalt vorgehen.
Dem Kunden in der Werbung eine konkrete Mengenangabe zu nennen, stellt keinen informativen Hinweis dar. Der Kunde kann schließlich nicht wissen und auch nicht einschätzen, ob er von diesem Kontingent etwas kaufen kann.

Besitzt der Unternehmer mehrere Filialen, muss er für jede einzelne Filiale eine Prognose erstellen und danach die Bevorratung ausrichten. Es kann also für jede Filiale eine verschiedene Anzahl von Produkten erforderlich sein.

Es ist durchaus möglich, dass bei der Anzahl der Produkte in den Filialen zahlenmäßig sehr starke Unterschiede gemacht werden müssen. Der Unternehmer besitzt zudem bei seiner Prognose einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Menge der bevorrateten Ware darf jedoch nicht auf völlig unwahrscheinlichen und fernliegenden Verkaufserwartungen beruhen.
Ist der Unternehmer nach diesen Kriterien vorgegangen und hat er auch die Erfahrungen aus früheren Werbeaktionen berücksichtigt, kann man es ihm nicht anlasten, wenn das Produkt in einer Filiale nicht in ausreichender Menge vorhanden war, denn das war dann vom Unternehmer nicht vorherzusehen.

OLG Koblenz, Az.: 9 U 296/15


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