Werbung mit nicht mehr gültigem UVP
Für viele Unternahmen gehört die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zum Alltag. Sie ist ein besonders effektives Mittel, um Kunden anzulocken und zum Kauf zu bewegen. Allerdings gilt es dabei, die zur Werbung verwendete Preisempfehlung auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Das Landgericht Wuppertal hat kürzlich entschieden, dass die Werbung mit ausgelaufenen Preisempfehlungen unlauter und damit unzulässig ist, wenn nicht ein entsprechender Hinweis erfolgt (LG Wuppertal, Urteil vom 24.02.2014, Az. 12 O 43/10).
Relevante Normen: § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist jedenfalls dann als unlauter und damit unzulässig einzustufen, wenn die Preisempfehlung vom Hersteller bei Auslaufmodellen nicht mehr ausgesprochen wird.
Sachverhalt und Kontext des Urteils
Der beklagte Händler des Verfahrens betreibt ein Versandhaus über das Internet. Auf der Vertriebsseite seines Unternehmens bot er eine Nähmaschine der Marke Pfaff zum Kauf an. Diese wurde mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 439 € beworben. Der Preis der UVP war dabei durchgestrichen und durch einen geringeren Wert ersetzt worden. Im Zeitpunkt des Angebots befand sich die Nähmaschine allerdings nicht mehr in der Preisliste des Herstellers. Dieser hatte die Produktion bereits eingestellt, weswegen es sich bei der angebotenen Nähmaschine um ein Auslaufmodell handelte. Ein Hinweis darauf fand sich auf der Internetseite des Beklagten jedoch nicht. Er wurde deshalb vom Kläger zunächst abgemahnt. Nachdem dies erfolglos blieb, reichte dieser Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Wuppertal ein. Er beantragte, den Beklagten zur Unterlassung sowie der Tragung der Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen, weil die Werbung mit einem nicht mehr ausgesprochenen UVP wettbewerbswidrig und damit unzulässig sei. Es liege ein Verstoß gegen § 3 UWG vor.
Werbung darf nur mit aktuellem UVP erfolgen - Auszug aus der Urteilsbegründung
Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts schloss sich der Ansicht des Klägers in vollem Umfang an. Sie gab der Klage statt. Sie wurde damit als zulässig sowie begründet angesehen und der Beklagte zur Unterlassung sowie zur Tragung der Rechtsverfolgungskosten des Klägers verurteilt. Die Richterinnen und Richter stuften die Werbung mit einem veralteten UVP als Irreführung von Verbrauchern ein. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn das Unternehmen deutlich darauf hinweist, dass es sich bei der verkauften Ware um ein Auslaufmodell handele, das nicht mehr hergestellt wird. Die Zulässigkeit der Werbung mit einer veralteten UVP kann sich, so das Gericht, auch durch einen Hinweis darauf ergeben, dass die UVP so nicht mehr ausgesprochen wird. In diesem Fall dürfte allerdings auch der Zweck der Werbung entfallen, da so der Anreiz zum Kauf wegfällt.
Erwähnenswert ist auch, dass das LG Wuppertal in der hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinwies, den Einsatz von Testkäufern zu billigen. Diese sollen insbesondere auch von Abmahnern oder Konkurrenten eingesetzt werden dürfen, um Wettbewerbsverstöße aufzudecken und zu ahnden. Ein Beweisverwertungsverbot besteht demnach nicht, sodass erhöhte Wachsamkeit und Vorsicht geboten sind.
Kommentar und Hinweis für die Praxis
Wichtig ist, dass selbstverständlich die Werbung mit einem fiktiven UVP ebenfalls unzulässig ist. Hierin liegt ein Schulbeispiel für unerlaubte Irreführungen von Verbrauchern. Denn wenn schon die Werbung mit einer zunächst bestehenden aber nachträglich unwirksam werdenden UVP verboten ist, muss dies erst recht für eine UVP gelten, die niemals existierte, mithin nur frei erfunden war. Das ergibt sich auch aus einem Fall des Landgericht Köln (Landgericht Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).
Für Unternehmen gilt deshalb: Bei der Werbung mit einer UVP ist stets auf die Aktualität der Preislisten des Herstellers zu achten. Andernfalls drohen kostspielige und zeitaufwendige Abmahnungen oder Gerichtsverfahren.
LG Wuppertal, Urteil vom 24.02.2014, Az. 12 O 43/10