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Werbung mit “natürlicher Milchsäurekultur” kann irreführend sein

Werbung mit “natürlicher Milchsäurekultur” ist irreführend, wenn die Kultur im Labor hergestellt wird


Werbung mit “natürlicher Milchsäurekultur” kann irreführend sein

Das OLG Hamburg hat am 27. September 2013 durch Urteil entschieden, dass es unzulässig ist, wenn der Anbieter von einem Produkt, das bei Nagelpilz eingesetzt werden soll, dieses mit einer Geld-zurück-Garantie bewirbt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Aussage irreführend und damit im Ergebnis wettbewerbswidrig. Denn durch die Geld-zurück-Garantie wird beim Verbraucher ein Heilerfolg suggeriert, der sich als Versprechen des Anbieters darstellt. Dies ist allerdings nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig, wenn der versprochene Erfolg wissenschaftlich nicht belegt ist.

Damit wurde die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die diese gegen das vom Landgericht Hamburg erlassene Urteil vom 25. September 2012 eingereicht hatte. Sie selbst hatte das zugelassene Arzneimittel, das bei Nagelpilz verwendet werden sollte, selbst hergestellt und vertrieben. Die Wirksamkeit ihres Produktes hatte sie in einer Fernsehwerbung dargestellt. Dieses Verhalten wurde von der Antragstellerin durch Schreiben vom 29. Juni 2012 abgemahnt. Bei der Antragstellerin handelte es sich ebenfalls um eine Herstellerin eines zugelassenen Arzneimittels gegen Nagelpilz. Die Abmahnung wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 zurückgewiesen. 

Von der Antragstellerin ist unter anderem vorgetragen worden, dass die ausgegebene Geld-zurück-Garantie gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG verstoße. Denn durch die Aussage werde zugleich ein implizites Versprechen einer Heilung im Sinne von § 3 Nr. 2 a) HWG ausgewiesen. Zwar wurde durch die Antragsgegnerin in ihren Teilnahmebedingungen gleichwohl geregelt, dass es sich bei der Rückzahlung um eine sogenannte Kulanzregelung handle, da nicht jedes Medikament in jedem Fall helfen könne. Dagegen wandte die Antragstellerin ein, dass sich während der Fernsehwerbung ein vergleichbarer Hinweis nicht ergeben hätte. Letztendlich könnten die Teilnahmebedingungen erst nach dem Kauf des Arzneimittels eingesehen und folglich zur Kenntnis genommen werden.

In dem Widerspruchsverfahren hatte die Antragsgegnerin sodann vorgetragen, dass in der geregelten Geld-zurück-Garantie gerade kein Garantieversprechen liege. Ihrer Ansicht nach gelte auch im Heilmittelwerberecht die Möglichkeit, ein Versprechen eines Erfolgs auszuweisen. Verboten sei es vielmehr, den Erfolg als sicher zu präsentieren. Dies habe sie durch ihre Fernsehwerbung jedoch nicht getan. Dies widerspreche auch der eingeräumten Geld-zurück-Garantie, da diese keinen Sinn mache, wenn das anbietende Unternehmen die Möglichkeit eines nicht eintretenden Erfolges unter allen Umständen unbeachtet lassen möchte.

Der Auffassung der Antragsgegnerin ist das OLG Hamburg als Berufungsinstanz nicht gefolgt. Vielmehr sieht es den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG in Verbindung mit § 3 HWG als zulässig und begründet an. Nach Ansicht der Richter handelt es sich sehr wohl bei der streitgegenständlichen Geld-zurück-Garantie um ein Erfolgsversprechen, dass im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 2a) HWG unzulässig ist. Durch die Vorschrift werden solche Werbeinhalte verboten, durch die fälschlicherweise der Eindruck vermittelt werden soll, dass ein Erfolg mit größtmöglicher Sicherheit erzielt werden kann. Unter die Vorschrift sind sowohl direkte Werbeaussagen zu subsumieren als auch Aussagen, die den Erfolg lediglich konkludent erklären. Nach Auffassung des OLG Hamburg versteht der angesprochene Verkehrskreis die Aussage der Geld-zurück-Garantie als immanentes Erfolgsversprechen.

Somit folgten die Richter auch nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, dass der Verbraucher wohl in keinem Fall davon ausgehen wird, dass ein Mittel in jeder Situation einen sicheren Erfolg versprechen kann. Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichts so, dass der Verbraucher in dem Produkt ein besonders gutes erkennt, das jedenfalls einen sicheren Erfolg versprechen muss, weil es schon dem Kostenrisiko eines Kaufmanns widersprechen würde, wenn er sein Produkt mit einer Geld-zurück-Garantie verkauft.

OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2013, Az. 3 U 172/12 


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